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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Formular 160A auch Ersatzmitgliedern gegeben. Was tun?

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Hawky
Nov 2016 bearbeitet

Hallo alle,

unser Wahlvorstand hat einen Fehler gemacht. Er hat auch den Ersatzbetriebsratsmitgliedern (die halt nicht gewählt wurden) das Formular 160 A (http://www.betriebsrat.com/vordrucke-zur-betriebsratswahl-normales-wahlverfahren) gegeben. Jetzt ist das Ersatzmitglied vor Gericht und beruft sich auf das Formular. Es wurde aber vor der konstituierenden Sitzung ausdrücklich erwähnt, dass die nicht gewählten jetzt den Raum verlassen. Außerdem ist natürlich das Ergebnis der Betriebsratswahl ausgehängt worden. Der betreffenden Person war natürlich klar, dass sie nicht mehr im Betriebsrat sitzt.

Was kann man tun? Vielen Dank für Eure Antworten!!!

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Community-Antworten (4)

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nicoline

14.10.2010 um 19:06 Uhr

Hawky, *Jetzt ist das Ersatzmitglied vor Gericht * Was genau bezweckt denn das Ersatzmitglied vor Gericht? Die Wahl anzufechten oder als normales Mitglied in den BR zu kommen? Ich denke, dass das Wahlergebnis entscheidend ist und damit läßt sich ja beweisen, dass eben keine Mitgliedschaft im BR besteht. Was meinst Du mit "Was kann man tun?" Eigentlich doch nur abwarten, oder?

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Hawky

14.10.2010 um 19:28 Uhr

Sry natürlich könnt Ihr das nicht wissen. Ich war zu aufgergt um alles hier zu schreiben.

Es geht um eine Kündigungsklage. Sie beruft sich auf die Mitgliedschaft im Betriebsrat.

Wobei sie eigentlich als Ersatzmitglied (und einberufener Sitzung am 13.10.10 bei der Sie anwesend und geladen war) und als ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied einen besonderen Kündigungsschutz hätte.

P
Petrus

14.10.2010 um 19:42 Uhr

Wurde der BR zu der Kündigung angehört? Nach welchem der beiden möglichen Paragraphen? Wie hat er reagiert?

Je nachdem, ob sie bei Anhörung des BR / Ausspruch der Kündigung gerade für ein verhindertes BRM nachgerückt war, könnte es sein, dass der BR nach §103 hätte angehört werden müssen und nicht nach §102...

Das hat aber m.E. alles nichts mit dem falschen Schreiben zu tun - das beweist erstmal nur, dass §15 KSchG einschlägig ist.

R
rkoch

15.10.2010 um 11:12 Uhr

@Hawky:

Was kann man tun?

Ich ergänze nicolines berechtige Frage: Was wollt ihr denn überhaupt tun? Was befürchtet ihr? Was ist überhaupt der Anlass zu der Frage?

Das EBRM ist mit einer (nicht näher definierten) Kündigungsschutzklage vor Gericht. Wo ist Euer Problem?

Die Wahl ist offensichtlich nicht angefochten worden, also ist die Wahl unabänderbar gültig, ein derartiger Formfehler führt auf keinen Fall zur Nichtigkeit der Wahl. Das kann also nicht Euer Problem sein weswegen ihr etwas "tun" wollt.

Das BRM hat offenbar Kündigungsschutzklage erhoben - den Rest macht (abgesehen von den bereits von Petrus zitierten Handlungsmöglichkeiten des BR die ihr jetzt eh nicht mehr ändern könnt!) das Gericht - ihr seid komplett außen vor, außer das Gericht/der AN/der RA des AN braucht von Euch noch Informationen.

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