Veränderung des Arbeitsumfanges / Mitbestimmungsrecht ?
Liebe Kollegen und Kolleginnen, ich habe gehört, dass bei einem Arbeitnehmer bei einer Reduzierung des Arbeitsumfanges von 20-25 % der BR Mitbestimmungsrecht/-pflicht besitzt! Wer kann mir dazu näheres sagen? Fundstelle? Herzlichen Dank aus Bonn,
Hallo Paula, ganz herzlichen Dank für Deinen Tip, trifft allerdings nicht ganz zu, habe aber nun den 90er im BetrVG ausgegraben. Herzlichen Dank
Community-Antworten (5)
14.10.2010 um 14:07 Uhr
schau dir einmal § 111ff BetrVG an. Betriebsänderung ist wohl der passende Suchbegriff für Dich
14.10.2010 um 14:43 Uhr
Falls mit der wage formulierten Frage gemeint:
Reduzierung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem TzBfG ist nicht mitbestimmungspflichtig.
14.10.2010 um 14:45 Uhr
@ Bonner, das Geltendmachen eines Teilzeitanspruches nach § 8 TzBfG löst keine Beteiligung des BR nach § 99 BetrVG aus. Der BR hat nur Mitbestimmung bei der Lage und Verteilung der neuen Arbeitszeit nach § 87 BetrVG. Siehe auch den Kommentar im Fitting (Auflage 23) zum § 99 BetrVG an Rn 40.
14.10.2010 um 15:00 Uhr
Bei einer Veränderung von 15% der Arbeitsaufgabe, sowie einer quantitativen Veränderung von etwa 20% liegt meiner Meinung eine Versetzung vor. (§ 95 Abs. 3 BetrVG)
14.10.2010 um 15:42 Uhr
stand da schon immer "bei einem Arbeitnehmer"??? Das ist natürlich niemals eine Betriebsänderung.
Arbeitszeitreduzierungen sind wie geschrieben nicht mitbestimmungspflichtig und bei der Reduzierung des Arbeitsaufkommens kommt es auf den Einzelfall an.
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