Leiharbeitnehmer aus Konzernmutter
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir haben bei uns ein Problem mit der Art und Weise wie uns die Leiharbeitnehmer im Betrieb nach §99 angezeigt werden "müssen" oder nicht. Gründsätzlich bin ich der Meinung das natürlich alle Leiharbeiter zustimmungspflichtig sind; insbesondere dann, wenn sie einen Weisungsbefugten haben der Kollege aus unserer Firma ist. Nun sind bei uns Kollegen aus dem Mutterkonzern beschäftigt, die uns nur zur Information vorgelegt werden. Müssen diese uns nach 99 angezeigt werden oder nicht ? Unser Personalchef ist der Meinung das "konzernintern" nur informiert werden muss. Habt ihr evtl. Paragraphen o.ä. die uns helfen können ?
Community-Antworten (1)
14.10.2010 um 16:44 Uhr
Nun sind bei uns Kollegen aus dem Mutterkonzern beschäftigt, die uns nur zur Information vorgelegt werden. Müssen diese uns nach 99 angezeigt werden oder nicht ?
Euer AG will Euch mit einer Konstellation im AÜG linken:
§1 AÜG sagt: (3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung 2. zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend nicht bei seinem Arbeitgeber leistet,
§14 AÜG (beachte: Dieser ist nach §1 NICHT auf Konzernleihe anzuwenden !) (3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben.
Man könnte jetzt nach diesem Text meinen, das demnach §99 bei Leiharbeit nur auf geschäftsmäßige Leihe anzuwenden sei, nicht bei der privilegierten Konzernleihe. Tatsächlich erweitert dieser § aber die Beteiligungsrechte des BR um die Vorlage der Erklärung, etc. des Verleihers!
Wedde (Arbeitsrecht) sagt hingegen ganz klar: Die Vorschrift ist bei privilegierter ANÜ aufgrund der Regelung des § 1 Abs. 3 nicht anzuwenden; dann bleibt es unverändert bei den Bestimmungen des BetrVG. Dann sind etwa bei der Konzernleihe der Betriebsrat des abgebenden Betriebs zu einer Versetzung direkt nach § 99 BetrVG und der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs zu einer Einstellung, ebenfalls nach § 99 BetrVG, anzuhören (BAG 18. 2. 86, 1 ABR 27/84, 20. 9. 90, 1 ABR 37/90). Die Betriebszugehörigkeit zum verleihenden Unternehmen bleibt auch im Fall der Konzernleihe bestehen (BAG 20. 4. 2005, 7 ABR 20/04).
Alles klar?
Verwandte Themen
Unklare Definition der bzgl. Leiharbeitnehmer - zählen die zur Bestimmung der Größe des BR?
ÄlterZählen Leiharbeitnehmer mit zur Bestimmung der BR-Größe? Laut W.A.F. CD Wahlhelfer zur Betriebsratswahl Version 2.01 ist bei der Bestimmung der Größe des BR zu lesen: "Abzuziehen sind dagegen: •
Leiharbeitnehmer statt Neueinstellung
ÄlterHallo zusammen, seit Jahren wird von der Geschäftsleitung jede Woche beim Betriebsrat die Beschäftigung von 30 bis 90 Leiharbeitnehmer als Packhilfen beantragt. Der Betriebsrat hat mehrfach nach § 92
Betriebsänderung = Berechnung Personalreduzierung incl. Leiharbeitnehmer?
ÄlterDa eine Betriebsänderung auch bei einer genügend hohen Personalreduzierung vorliegt kann, hierzu folgende Frage: Zählen bei der Ermittlung der Bezugsgröße für eine Betriebsänderung auch die vorher b
Leiharbeitnehmer
ÄlterHallo, wir beschäftigen in Spitzenzeiten bei AU-Zeiten und Urlaub Leiharbeitnehmer. Das Ganze ist in einer BV geregelt. In der BV sind die Arbeitszeiten wie die Leiharbeitnehmer eingesetzt werden n
Wie müssen wahlberechtigte Leiharbeitnehmer informiert werden?
ÄlterWir haben in Kürze bei uns auch BR Wahlen. Bei uns dürfen 45 Leiharbeitnehmer wählen. Nun habe ich einige Leiharbeitnehmer gefragt, ob sie wählen dürfen. Keiner von denen die ich gefragt habe konnten