Erstellt am 12.10.2010 um 14:36 Uhr von rkoch
Ganz Einfach:
Ein befristeter Arbeitsvertrag ist ein Arbeitsvertrag wie jeder andere auch, nur halt mit Klausel die den Arbeitsvertrag zum vereinbarten Zeitpunkt auflöst. Wird der Vertrag entgegen der Klausel nicht aufgelöst verliert die Klausel ihre Bedeutung, der Rest bleibt unverändert bestehen. (§15 (5) TzBfG)
Soweit der Vertrag nur oberflächlich abgefasst ist um der Schriftformerfordernis der Befristungsklausel nachzukommen gilt immer noch §2 NachwG, wonach die wichtigen Vertragsbestandteile längst schriftlich hätten fixiert werden müssen. Ist das erfolgt bzw. war der Vertrag bestimmt, war der AG nach §3 NachwG verpflichtet bei Veränderungen die wesentlichen Vertragsbestandteile erneut schriftlich mitzuteilen. Sofern auch das nicht erfolgt ist würde ich das einfordern.
Abgesehen davon würde ich im zweifelsfalle die Finger davon lassen einen neuen Arbeitsvertrag einzufordern. Im deutschen Recht bedürfen Verträge und Vertragsänderungen nicht grundsätzlich der Schriftform. Vereinbart ist gewissermaßen was von beiden Seiten gelebt wird. Daraus ergibt sich u.a. die berühmt-berüchtigte Sache mit der "betrieblichen Übung". Ein neuer Vertrag müsste alle gelebten Pflichten, Gewohnheiten, Vergütungsbestandteile, etc. im einzelnen aufzählen, ansonsten gilt nach Unterschrift im Zweifelsfalle nur noch das neu vereinbarte.