Offenes Tragen des Mitarbeiterausweises
Im Betrieb werden neue MA-Ausweise (mit Foto) eingeführt. Die Aspekte des Datenschutzes sind bereits in unterschriftsreifen BVen geregelt. Hier konnte also Einigkeit zwischen AG und BR erzielt werden. Streit entfacht sich nun darum, dass diese Ausweise offen getragen werden sollen, um so betriebsfremde Personen schneller identifizieren zu können (bei 2000 MA kann nicht jeder jeden kennen). Hier sieht sich so mancher in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt. Inwieweit hat hier das Sicherheitsinteresse des AG Vorrang? Gem. 87 (1) 1 sind wir ja im Boot. Doch hätte eine ablehnende Haltung rechtlichen Bestand? Hab auf die Schnelle im Netz nichts finden können. Vielleicht findet sich ja hier jemand, der weiterhelfen kann.
Community-Antworten (1)
12.10.2010 um 15:44 Uhr
ihr könnt natürlich euch weigern dann kann der AG das nicht einseitig anweisen. Evtl ruft er die Einigungsstelle an. Wie die urteilen würde ist nicht sicher. Das ist eben eine Abwägungsfrage
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