Darf AG einen Mitarbeiter über facebook zum Personalgespräch zitieren
Ein Kollege von uns hat über die Firma bei facebook abfällig geschrieben. Den Beitrag konnten nur die Freunde sehen, leider gehört der Chef ebenfalls dazu. Nun hat der Chef den Kollegen unter diesem Eintrag zu einem Personalgespräch gebeten. Ist das überhaupt zulässig, dass der Chef das so macht?
Community-Antworten (6)
21.09.2021 um 15:33 Uhr
Warum nicht. Die Art der Einladung ist nicht vorgeschrieben.
Und ehrlich gesagt, ist das jetzt auch das kleinste Problem des Kollegen. Ich weiß ja nicht, was er geschrieben hat…aber das kann ins Auge gehen.
21.09.2021 um 17:01 Uhr
Selbst wenn nicht, was wollte der Kollege dann machen? Den Chef auffordern, ihn richtig einzuladen, oder einfach nicht hingehen? Kommt bestimmt gut an.
21.09.2021 um 17:03 Uhr
Natürlich kann er das machen. Ich kann mich bestenfalls darauf hinausreden, dass ich den Post des Chefs nicht gelesen habe, dazu bin ich nicht verpflichtet.
Aber wie Rudi schon sagt, ich würde mir als MA eher um anderes Sorgen machen. Auch wenn es nur "Freunde" sehen können, sollte man sich immer überlegen was man da so schreibt.
21.09.2021 um 17:37 Uhr
Also wenn mich mein Chef per WhatsApp zu einem Personal-Gespräch einladen würde, dann würde ich milde lächeln. Ich würde nicht zum Termin erscheinen. Glaube nicht, dass eine Einladung per WhatsApp rechtlicht sauber ist (Bitte, ich kann mich da auch gerne täuschen). Sollte in der Firma es üblich sein, sieht dies sicher anders aus. Jeder darf sich auch negativ über seine Firma äußern. Man muss aber immer schauen wer so alles mit liest. Wenn ich weis, mein Chef ist in der Gruppe, auch wenn er meine "Freund" ist, dann würde ich mich doch zurückhalten. Wir wissen nicht was da geschrieben wurde, deswegen ist es schwierig zu beurteilen wie das Gespräch laufen wird. Aber einfach wird es nicht werden....
21.09.2021 um 19:03 Uhr
UdoWoe Einladungen zu einem Personalgespräch unterliegen rechtlich keiner Formvorschrift.
21.09.2021 um 20:03 Uhr
Der AG / Chef / whatever müsste aber im Zweifel beweisen, dass der AN die Einladung erhalten hat. Da würde wohl jeder Richter ins Kichern kommen ....
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