Erstellt am 07.08.2012 um 10:54 Uhr von schmuelling
Für Firmen ist meines Wissen nach Facebook nicht kostenfrei. Da man nicht mal einen eigenen Anspruch auf Juris hat (haben wir prüfen lassen), denke ich das man ganz bestimmt keinen Anspruch für einen Facebookzugang argumentieren kann. Zumal es andere Kommunkationsmöglichkeiten gibt, bei denen man sich auch im Chatformat austauschen kann. Ich denke ihr solltet diese Idee nicht weiter verfolgen, wenig Aussicht auf Erfolg!
Erstellt am 07.08.2012 um 12:54 Uhr von wahlvst
Das BAG hat entschieden, der AG hat das Recht denn man ist zum arbeiten im Betrieb.
Weiter:
Denn, eine solche Regelung des AG unterliegt NICHT dem § 87 BetrVG
Handyverbot am Arbeitsplatz
Keine Privatgespräche während der Arbeitszeit: Ein Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern die Nutzung eines privaten Handys per Dienstanweisung verbieten.
Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz im Beschluss vom 30.10.2009 (Az.: 6 TaBV 33/09). Nach Auffassung des Gerichts muss diesem Verbot nicht vom Betriebsrat zugestimmt werden, da das Benutzen von privaten Mobiltelefonen kein mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darstellt.
Der Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin betreibt ein Altenpflegeheim mit etwa 100 Mitarbeitern. Beim Antragsteller handelt es sich um den Betriebsrat. Im Betrieb der Antragsgegnerin war zunächst die Nutzung von privaten Handys auch während der Arbeitszeit weitestgehend erlaubt. Im Januar 2009 erließ die Einrichtungsleitung allerdings eine Dienstanweisung, in der die Nutzung von privaten Handys während der Arbeitszeit verboten wurde.
Der Betriebsrat war der Ansicht, dass es sich bei der Benutzung von privaten Mobiltelefonen um mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handele, so dass bei dessen Untersagung ein Mitbestimmungsrecht bestünde. Hieraus resultiere ein Unterlassungsanspruch.
Das ArbG wies den Unterlassungsantrag des Betriebsrates ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem LAG erfolglos. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das ArbG hatte den Unterlassungsantrages des Betriebsrates, im Betrieb ein Telefonverbot für Privathandys während der Arbeitszeit zu verhängen und den Annexanspruch, das Verbot an der Informationstafel anzuhängen, zu Recht zurückgewiesen.
Richtigerweise war zwischen mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten zu unterschieden. Letzteres betrifft alle Weisungen, die bei der Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu beachten sind. Das Arbeitsverhalten ist berührt, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leitungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Mitbestimmungsfrei sind danach Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird.
Infolgedessen war hier die arbeitsvertragliche und damit die schuldrechtliche Lage maßgeblich, die bei den überwiegenden Arbeitnehmern der Antragsgegnerin Pflegedienstleistungen im Altenpflegeheim erfordert. Demnach gehört zu den selbstverständlichen Pflichten, dass die betreffenden Arbeitnehmer während der Arbeitszeit von der aktiven und passiven Benutzung des Handys – absehen. Insoweit war der Hinweis auf die BAG-Entscheidung vom 31.5.2007 (Az.: 2 AZR 200/06) im Zusammenhang mit einer Kündigung wegen Privatnutzung eines Dienstcomputers nicht unbeachtlich, da dort in einem solchen Verhalten des Arbeitnehmers eine deutliche Verletzung der Arbeitspflicht gesehen wurde.
Im Übrigen konnte nicht auf die BAG-Entscheidung vom 14.1.1986 (Az.: 1 ABR 75/83) abgestellt werden, da es dort um die Mitbestimmung bei Radiohören im Betrieb ging. Insofern lagen deutliche Unterschiede zu einer aktiven Nutzung des Privathandys vor. Eine unmittelbare Beeinträchtigung der Arbeitsleistung durch die Nutzung des Handys war nicht auszuschließen. Schließlich erstreckte sich das Handyverbot auch nicht auf die Pausen und es war eine Erreichbarkeit der Arbeitnehmer in kritischen Situationen über die Zentrale oder die Stationstelefone möglich. Dass es zu keinen konkreten Einschränkungen durch die Handynutzung kommen kann, hätte vom Betriebsrat dargelegt werden müssen, so dass auch dieser Argumentationsstrang nicht zu einer anderen vom ArbG abweichenden Beurteilung führen konnte.
http://www.arbeitsrechtsrat.de/handyverbot-arbeitsplatz/
und
Arbeitsrecht: Ein Handyverbot am Arbeitsplatz geht in Ordnung
http://www.anwalt.de/rechtstipps/arbeitsrecht-ein-handyverbot-am-arbeitsplatz-geht-in-ordnung_013164.html
Letztlich, der BR muss bei externen Webseiten und Netzwerken auch die Themen "Datenschutz und Betriebsgeheimnisse" beachten. Also auch § 79 BetrVG
Erstellt am 07.08.2012 um 13:13 Uhr von Ulrik
Das Thema ist bei uns mehr als einfach geregelt.
Der BR hat, unabhängig vom Firmennetzwerk, einen separaten DSL-Anschluss samt Rechner bekommen.
Sprich, was wir im Netz tun, ist unsere Sache.
Zumal bei den Netzzugängen über Whitelists oder Firmennetzwerke der AG sehr leicht über die IT rausfiltern kann, was denn der BR gerade so treibt und worüber er sich informiert.
Von daher halte ich diese Vorgehendweise generell für problematisch.
Erstellt am 07.08.2012 um 18:36 Uhr von gironimo
Ich sehe in facebook (noch) keinen Sinn für die BR-Arbeit. Alle notwendigen Kontakte kann man auch ohne Facebook gut erreichen.
Erstellt am 08.08.2012 um 11:30 Uhr von zyklus
Hi,
sehe ich genauso wie gironimo. Es gibt immer noch das gute Telefon (ob jetzt Festnetz oder Handy ist ja wurscht).
Deshalb würde ich keine Notwenigkeit für die Freischaltung von FB auf dem PC des BRV sehen.