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BR-Sitzung erzwingen

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svadi
Jan 2018 bearbeitet

Hallo BR's, wir hatten seit der konstituierenden Sitzung nur eine BR-Sitzung. Wenn neue MA eingestellt werden bekommen wir vom BRV oder dem Stellv. nur eine Info und das war's. Wir möchten im November gerne zum Seminar fahren und dazu muss ja ein Beschluss in einer BR-Sitzung getroffen werden. Wir haben schon einen Antrag auf Aufnahme des TO-Punktes zwecks Seminar gestellt aber es tut sich nichts. Können wir den BRV mit einem Antrag auf BR-Sitzung dazu bringen eine Sitzung einzuberufen? Gruß MDS

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Community-Antworten (8)

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HansH

02.10.2010 um 01:22 Uhr

Paragraph 29 Abs. 3

Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

Ausserdem Würde mich mal an die Gewerkschaft oder Anwalt wenden wenn der BRV seinen Pflichten zur einberufung der Sitzungen nicht nachkommt evtl. ein Ausschlussverfahren nach Paragraph 23 führen . Übrigens eine Einstellung ist eine personelle Massnahme nach Paragraph 99 desBetrVG worüber der BR entscheidet(evtl Zustimmungsverweigerung) und nicht euer Vorsitzender er ist nur das Sprachrohr. Ihr könnt aber auch eine Sitzung einberufen lassen mit dem TOP Abwahl des Vorsitzenden. Nur lasst euch nicht veräpeln . Interessant wird es auch wenn die anderen BRS euch die Grundlagen Seminare verweigern da würde Ich auch Anwalt oder GewerkschaftsRat einholen.

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svadi

02.10.2010 um 01:30 Uhr

Hallo hansh, danke für deine Antwort. Unser BRV macht nichts. Wir sind ein 9-er Gremium und eigentlich müßte doch ein Betriebsausschuss gewählt werden aber nichts passiert. Hauptsache der BRV und sein Stellv. teilen sich die Freistellung, fragt sich nur für was sie die brauchen.

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HansH

02.10.2010 um 01:41 Uhr

eigentlich....

Siehe obe Zähne zeigen!

Euer BRV begeht Amtspflichverletzungen (Paragraph 23) wenn ihr nicht 1/4 der Mitglieder zur Einberufung des Tops Abwahl des Vorsitzenden und anschliessend 5 Mitglieder zustimmen ,würde Ich mir ein guten Anwalt suchen oder die Gewerkschaft kontaktieren.

§ 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluß eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden. (2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, daß er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 20.000 Deutsche Mark.

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svadi

02.10.2010 um 02:05 Uhr

1/4 der Mitglieder für den TOP bekommen wir zusammen aber keine 5 Mitglieder die zustimmen. Der BR besteht aus 2 Parteien und wir sind leider nur zu dritt.

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HansH

02.10.2010 um 02:10 Uhr

Dann hilft nur Ein guten Anwalt suchen oder die Gewerkschaft kontaktieren. Oder § 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluß eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

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rainerw

02.10.2010 um 02:13 Uhr

@svadi Redet auch mit den restl- 3 BRM´s, vielleicht gelingte es euch ja doch noch ne Mwhrheit zu finden wenn auch diese unzufrieden sind. Ich kann mir kaum vorstellen das sie sich ein BR Amt so vorgestellt haben. Kannst Du bitte noch mal zurück zu Deiner Eigangsfrage ggehem und das Häckchen bei den 7 Antworten raus nehmen?

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svadi

02.10.2010 um 11:57 Uhr

@reinerw Leider sind die restl. BR-Mitglieder alles Handlanger vom BRV und seinem Stellv. Die würden nie irgendetwas gegen die Zwei unternehmen. Eine Kollegin hat gehört wie der Stellv. zu einem BR-Mitglied gesagt hat - was wollen die denn, die sind doch nur zu dritt und haben nichts zu melden. Das Häckchen hab ich raus genommen.

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svadi

02.10.2010 um 23:08 Uhr

@hansh Unsere Betreuungssekretärin der Gewerkschaft unternimmt nichts gegen den BRV und Anhang. Wir sind echt fertig weil wir nicht wissen wie wir unseren KollegInnen helfen sollen. Wir haben keine Möglichkeit wenn die anderen BR-Mitglieder gegen uns stimmen. Eine Überlegung war schon den GBR einzuschalten aber ob das was nützt, kein Ahnung. Trotzdem danke für eure Antworten, wir versuchen alles um gute BR-Arbeit zu leisten. Danke nochmal.

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