Streichung von weiterverechenbaren Stunden für BR - Arbeit
Sehr geehrte Damen und Herren, In drei BR - Wahlen hatte ich den Vorsitz und sie waren erfolgreich. Nach drei Wahlen, die in Folge erfolgreich angefochten wurden, erhielt ich wieder den Vorsitz. Die Wahl war unanfechtbar und das Gremium wurde für fünf Jahre gewählt. Die Wahl verlief in einem engen Zeitfenster. Die Stunden der Mehrarbeit, ich habe natürlich meine betrieblich Pflichten weiter wahr genommen, wurden mir die BR - Arbeit nicht bezahlt und auch nicht in Freizeit vergütet. Es wurden mir aber die Leistungsstunden und nicht die nicht - weiter - verechenbaren Stunden abgezogen. Ein Anwalt agierte erfolglos. Aus meiner beruflichen Vergangenheit ist mir diese Praktik bekannt. Sie dient zur Abrechnung von Posten, die nicht im Auftrag erwähnt sind. Wer kann mir eine Ratgeben?
Community-Antworten (3)
30.09.2010 um 17:24 Uhr
Wenn du einen Anwalt hast.... DER!!!!!!
Meinst du ein Forum kann professionelle Hilfe ersetzen?
30.09.2010 um 19:37 Uhr
Hallo,
wie hat denn Dein Anwalt (erfolglos) argumentiert? Ich steige nicht ganz durch die nicht weiter verrechenbaren Stunden, denke aber, hier greift das Ehrenamtsprinzip. Danach musst Du Betriebsrats- oder Wahlvorstandsstunden, die nach dem Ende Deiner täglichen Arbeitszeit stattfinden, nicht unbedingt bezahlt bekommen. Ich weiß, darüber wird viel diskutiert. Es ist durchaus auch üblich, diese Zeiten als Mehrarbeit abzurechnen und bezahlt zu bekommen. Das geht, solange der Arbeitgeber nicht weiter nachfragt.
Für Mehrarbeit, die Du nach dem Ende Deiner täglichen Arbeitszeit deswegen leisten musst, weil Du während der Arbeitszeit im Wahlvorstand oder Betriebsrat warst, musst Du jedoch Freizeit oder Geld bekommen.
Oder worum geht's sonst?
Schöne Grüße von Saxonia
30.09.2010 um 22:36 Uhr
@, das würde ich auch gerne wissen. Zur INFO: Ich selbst habe für BR-Arbeit weit über 200 Stunden mit Hilfe der Gewerkschaft eingeklagt. SEHR hilfreich war meine genaue Buchführung bzw. wann, wo und warum die einzelnen Stunden geleistet wurden. Den Anspruch schriftlich geltend machen. Beachte hierzu auch das BetrVG §37
Moore
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