W.A.F. LogoSeminare

Betriebsteil schließen - Änderungskündigung

S
StefanErgi
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

in unserer Firma sollen 2 Außenbüros geschlossen werden. Die Büros befinden sich in Hamburg und Düsseldorf. Den Mitarbeitern soll ein Arbeitsplatz zu gleichen Bedingungen in Berlin angeboten werden. Man verspricht sich von der Verlagerungen eine Effizienzsteigerung durch Synergieeffekte. Auf Nachfrage wurde mitgeteilt das Arbeitsplätze von Mitarbeitern, welche nicht nach Berlin kommen, nicht anderweitig besetzt werden. Der BR wurde heute darüber informiert. Wie und in welcher Frist muss der BR hier reagieren. Können wir einen Rechtsanwalt dazu konsultieren ohne den AG zu fragen?

86101

Community-Antworten (1)

E
Efaaerbeer

30.09.2010 um 20:45 Uhr

Es gibt keine bestimmte Reaktionsfrist. Ihr solltet dem Arbeitgeber aber mitteilen, dass ihr in der geplanten Maßnahme eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG seht und ihn daher dazu auffordert mit Euch in Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen einzutreten.

Ob ihr ohne vorherige Abstimmung mit dem AG einen RA beauftragen könnt, hängt von eurer Größe ab. Ab 300 AN im Unternehmen dürft ihr einen Sachverständigen hinzuziehen ohne vorher mit dem Arbeitgeber gesprochen zu haben (siehe § 111 Satz 2 BetrVG). Darunter müßt ihr komplett über § 80 Abs. 3 BetrVG gehen, d.h. ihr müßt beim Arbeitgeber die Zustimmung zur Hinzuziehung einer/s juristisc hen Sachverständigen bitten. Gibt er die Zustimmung nicht, obwohl ein/e Sachverständige/r notwendig ist, dann müßt ihr euch die Zustimmung erst einklagen. Beauftragt ihr einen RA mit einem Klageverfahren (also z.B. Klage auf Zustimmung zum Sachverständigen oder Klage auf Unterlassung der Betriebsänderung, bevor nicht der Interessenausgleich abschließend verhandelt wurde), dann erfolgt die Kostenerstattung nach § 40 BetrVG.

Also: RA soll einen Rat geben = Sachverständigentätigkeit nach § 80 Abs. 3 BetrVG und daher wie dort aufgeführt VORHERIGE Vereinbarung mit Arbeitgeber notwendig.

RA soll etwas außergerichtlich oder gerichtlich durchsetzen, also z.B. eine Unterlassung durchsetzen, eine Zustimmung durchsetzen = Verfahrensbevollmächtigter. Das sind dannn Kosten der BR-Arbeit nach § 40 BetrVG und die müssen erstattet werden, wenn sie notwendig sind. Der Arbeitgeber braucht nicht vorher gefragt werden.

Wendet euch an eine/n RA vor Ort der/die Erfahrung mit Kollektivrecht hat und lasst euch die notwendigen Beschlüsse und die Tagesordnung von ihr/ihm vorformulieren, bevor ihr dann zum Beratungsgespräch geht. Das machen die RA als Service in der Regel, denn sie haben ein Interesse daran, dass die Beschlüsse OK sind, so dass sie später ihr Geld bekommen.

Ihre Antwort