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Videokamera gegen Diebstahl und als Kordination von Arbeitskräften-überwachung

D
DerAusenseiter
Jan 2018 bearbeitet

In einer Firma wird eine Videokamera dafür benutzt als Diebstahlsüberwachung ,gleichzeitig sitzt auch der Lagerleiter hinter dem Bildschirm und kann alles überwachen was so auf dem Gelände am Tag abläuft.Wenn einem was vom Stapler fällt wird er abgemahnt oder darf antanzen beim Laderleiter,oder irgentein Mitarbeiter wird andere arbeit zugewiesen.In jeder Ecke ist eine Videokamera. Wir Arbeiter fühlen uns dadurch total überwacht.Ist das überhaubt so erlaubt. Der Betriebsrat hat zugestimmt,was nun? ----->>Nicht in der Toilette oder Umkleideraum,nein ?

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Community-Antworten (5)

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nicoline

28.09.2010 um 20:20 Uhr

@DerAusenseiter, Gibt es bei Euch einen Betriebsrat?

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sueton

28.09.2010 um 20:39 Uhr

Hallo Der Ausenseiter !

Was heißt 'in jeder Ecke'? In der Kantine,Umkleide oder im Sanitärbereich haben solche Kameras nichts zu suchen! Da der BR zugestimmt hat,sehe ich für den restlichen Betrieb keine Einspruchsmöglichkeit.Der Gesetzentwurf der Bundesregierung verschärft ja auch nur die 'heimliche' Überwachung! Also immer schön lächeln:-) Sollte diese Überwachung aber zu einer extremen Verschärfung arbeitsrechtlicher Maßnahmen führen,hoffe ich,daß die BV präzise und konkret ist,dann könnte der BR durchaus handeln.

Grüsse,sueton

N
nicoline

28.09.2010 um 20:52 Uhr

@DerAusenseiter, nun muss ich ja eigentlich gar nicht mehr antworten ;-)), aber wenn Du hier noch einmal etwas fragen möchtest, dann geh bitte nach der Eingangsfrage auf "Neue Antwort" und ergänz nicht Deine Frage, dass verwirrt.

Die Beschäftigten haben natürlich das Recht, zu erfahren, ob es dazu überhaupt eine Betriebsvereinbarung gibt, oder ob der BR irgend einem Antrag des AG einfach zugestimmt hat.

Sollte es der Fall sein, dass es hierzu keine BV gibt, welche dann eigentlich regeln sollte, wo Kameras aufgehängt werden dürfen, was von den Aufzeichnungen wofür ausgewertet werden darf, wie lange die Aufzeichnungen gespeichert oder aufbewahrt werden dürfen, etc., etc., dann könntet Ihr mal ein "Unmutsgespräch" mit dem BR führen, z.B. auf diesem Wege (weil Du ja von "wir Arbeiter" sprichst, vermute ich jetzt mal eine größere Gruppe)

§ 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen (3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.

Ihr könnt natürlich auch in einem kleineren Kreis mit dem BR mal sprechen. Fragen und reden nützt ja manchmal ;-)) Schließlich ist der BR Eure Interessenvertretung und wenn Ihr den Eindruck habt, dass er Eure Interessen nicht oder nicht gut vertritt, dann müßt Ihr das auch sagen, sonst kann sich ja nichts bessern. Vielleicht gewinnt Ihr aber auch ein ganz anderes Bild von der "Überwachung", wenn Ihr Einzelheiten dazu wißt.

B
Brentan

29.09.2010 um 10:06 Uhr

Also ich bin garnicht davon überzeugt das die Installation der kameras so ablaufen darf!! wir haben das mal abgehalten und konnten uns auf die "Persönlichkeitsrechte" der mitarbeiter berufen!!! Die Kameras die dann doch koamen können nur bei begründeten Fällen wie zb Diebstahl oder Zerstörung eingesehen und deren Daten verwendet werden. Ansonsten wird das nur Ringspeicher mäßig abgespeichert und nach einer gewissen Zeit gelöscht!!

Habe folgendes gefunden:

Darf ich am Arbeitsplatz per Video überwacht werden?

Nein, nicht dauerhaft. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt schon 2004 entschieden. Eine dauerhafte, verdachtsunabhängige Videoüberwachung ist unverhältnismäßig und verstößt gegen die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer (Az. 1 ABR 21/03). Allerdings darf eine zweckgebundene Videoüberwachung durchgeführt werden, etwa zum Schutz vor Ladendiebstählen, zur Absicherung von Gefahrenstellen oder als Vorkehrung gegen Einbrüche. Wenn Arbeitnehmer dann durch den überwachten Bereich laufen, dürfen auch sie aufgezeichnet werden. Der Zweck der Videoüberwachung darf aber nicht sein, Mitarbeiter ohne konkreten Verdacht dauerhaft zu überwachen. Natürlich muss der Intimbereich – Toiletten, Duschen, Umkleideräume – von solchen Videoüberwachungen frei bleiben.

Die Arbeitsgerichtsbarkeit hat folgende Grundsätze einer Videoüberwachung entwickelt: Um nicht gegen die Reche der Arbeitnehmer zu verstoßen,

muss der Videoüberwachung ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers zugrunde liegen, etwa der Schutz vor dem Verlust von Firmeneigentum durch Diebstahl. Dies muss der Arbeitgeber aber vor Beginn der Überwachung durch konkrete Anhaltspunkte und Verdachtsmomente belegt haben. Eine vage Vermutung reicht nicht aus; muss die Überwachung grundsätzlich mittels einer sichtbaren Anlage durchgeführt werden. Die Belegschaft muss vor der Überwachung informiert werden. Eine „verdeckte“ Kamera ist nur ausnahmsweise rechtens, wenn dies die einzige Möglichkeit darstellt, das berechtigte schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers zu wahren; muss der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beachtet haben. Allerdings: Auch wenn der Betriebsrat zugestimmt hat, wird eine unzulässige Überwachung dadurch nicht legitimiert.

S
sueton

29.09.2010 um 17:23 Uhr

Hallo DerAusenseiter!

Bereits Nicoline hat Dich gebeten,nicht ständig Deine Ausgangsfrage zu erweitern!Gehe auf neue Antwort,nimm das Begrenzungshäkchen raus und schon kanns munter weitergehen! Und nochmal:Private Räumlichkeiten,wie Umkleide,Sanitär oder Aufenthaltsraum sind Tabu!

@Brentan,hallo!

Auch das BAG korrigiert seine Rechtssprechung. Mit Beschluss vom 26.08.2008 1 ABR 16/07 bejat es grundsätzlich das Recht von AG und BR,eine Videoüberwachung einzuführen;aber:Die Zulässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der AN richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit! Daher mein Hinweis oben zu den arbeitsrechtlichen Maßnahmen.

Grüsse,sueton

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