Nachteilausgleich bei Umzug: Welchen Ausgleich kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht erwarten?
Hallo liebe BRs!
Unsere Firma wird innerhalb einer Großstadt vom Rand in das Zentrum ziehen (ca. 12 km). Am neuen Standort sind Parkplätze kostenpflichtig (am alten Standort wurden sie von der Firma bezahlt). Aber am neuen Standort gibt es eine bessere Anbindung an die öffentlichen Verkehrsbetriebe. Da nur wenige (<10%) dadurch wesentliche Nachteile erleiden, haben wir keinen Interessenausgleich und Sozialplan geschlossen. Nun ist also jeder Mitarbeiter, der sich benachteiligt fühlt, berechtigt einen Nachteilausgleich direkt mit dem Arbeitgeber auszuhandeln.
Nun meine Frage: Welcher Ausgleich (Fahrtkosten, Umzugsbeihilfe, Übernahme der Parkplatzgebühren, Anspruch auf Abfindung bei Kündigung (wenn der Arbeitnehmer nicht mitziehen will) ist vor dem Arbeitsgericht erfolgversprechend/zu erwarten?
Wir als BR werden zwischen Arbeitnehmer und Geschäftsführer vermitteln.
Danke im voraus für Eure Antworten!
Community-Antworten (4)
23.09.2010 um 18:01 Uhr
Vielleicht stellst du mal die ganze Frage?
23.09.2010 um 19:07 Uhr
Ich würde mal sagen: Kein Ausgleich, da die Voraussetzung des §113(3) nicht greift... Der ArbGeb hat ja schließlich den Interessenausgleich versucht, und der BR war der Meinung, das sei nicht nötig, weil nur 10% der MA betroffen sind... Der ArbGeb ist zu solch einem BR zu beglückwünschen!
Ansonsten:
Fahrtkosten
Hier wären die tatsächlichen Mehrkosten für den ÖPNV drin oder 0,30€ für den Entfernungskilometer, also max. 3,60€ arbeitstäglich, also 720€. Jeweils für max. ein Jahr.
Umzugsbeihilfe
bei max. 12 km mehr? Eher nicht.
Übernahme der Parkplatzgebühren
Eher nicht. Der ArbGeb muss keine Parkplätze stellen. Und da er ja schon die Mehrkosten ÖPNV zahlt...
Anspruch auf Abfindung bei Kündigung (wenn der Arbeitnehmer nicht mitziehen will)
Kündigung wegen 12 km? Abfindung ist da wohl keine drin - aber dafür ne Sperrzeit bei der Arbeitsagentur!
23.09.2010 um 22:02 Uhr
Hallo, warum soll der AG Fahrtkosten bezahlen? Kann man doch beim Lohnsteuerjahresausgleich absetzen. Ein Anspruch dürfte meiner Meinung nach nicht bestehen.
24.09.2010 um 11:50 Uhr
@main: Die steuerliche Absetzbarkeit gleicht die Mehrkosten nicht vollständig aus. Damit entstehen dem ArbN durch den Umzug "sonstige wirtschaftliche Nachteile", die der ArbGeb nach §113(2) für ein Jahr auszugleichen hat. Außer, es wurde etwas anderes mit dem BR vereinbart.
Das ist hier nicht der Fall. Der ArbGeb hat aber scheinbar versucht, mit dem BR zu reden, der aber verhandlungen zu einem IA/SP abgelehnt hat, "da nur wenige ( unter 10%) dadurch wesentliche Nachteile erleiden". Damit greift §113(3) nicht, der ArbGeb ist fein raus und die Kollegen gucken in die Röhre. Danke Betriebsrat.
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