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Fristlose Kündigung - Bedenken des Betriebsrats

S
see-see
Sep 2021 bearbeitet

Hallo, wir haben eine Anhörung zur fristlosen Kündigung eines Kollegen erhalten, die aus unserer Sicht nicht gerechtfertigt ist. Nun dürfen wir lt. § 102 BetrVG "Bedenken" äußern. Ist es üblich, dass der Betriebsrat hierbei auf die einzelnen genannten Vorwürfe im Detail eingeht ? Oder schreibt man pauschal, dass die Vorwürfe nicht zutreffen?

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Community-Antworten (4)

C
celestro

07.09.2021 um 19:17 Uhr

Schau Dir den § 102 BetrVG mal genau an:

https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__102.html

in Absatz 3 stehen die Gründe, mit denen der BR widersprechen kann. Da ist nichts dabei, wo es um "Vorwürfe" geht. Das liegt daran, dass der BR ja irgendwelche Vorwürfe gar nicht untersuchen kann. Wenn der AG sagt "der AN hat geklaut", kann der BR dies nicht prüfen und somit dazu nichts sagen (es sei denn, die BRM waren alle dabei).

Von daher ....

P.S. Ein Widerspruch darf sich allerdings nicht nur allgemein auf die Punkte berufen, sondern muss ausformuliert sein.

S
see-see

07.09.2021 um 19:36 Uhr

Widersprechen kann ich doch nur bei einer ordentlichen Kündigung... Bei der fristlosen kann ich doch "nur" Bedenken äußern, .... oder sehe ich da was falsch...?

X
XYZ68

08.09.2021 um 09:37 Uhr

Bei einer fristlosen Kündigung äußert man Bedenken. Hier geht es eher in die Richtung, dass die personelle Maßnahme ja verhältnismäßig sein soll. Also bringt man als BR Argumente, warum die Kündigung unverhältnismäßig ist und welche Alternativen es gibt.

R
Relfe

08.09.2021 um 09:58 Uhr

im §102 steht ausdrücklich drin: unter Angabe der Gründe

Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen.

Was sollte es auch bringen die Gründe nicht zu nennen? Wenn man den AG dazu ermuntern möchte, eine Kündigung nochmal zu überdenken, dann muss man ihm doch auch sagen, warum er falsch handelt? Einfach detailliert die Bedenken äußern, ob das am Ende dem AN hilft liegt nicht in eurer Entscheidung, das klärt ggf. ein Gericht. Eine pauschale Antwort wie "Wir sind dagegen" wird keinem AN helfen und vor Gericht nimmt das auch keiner Ernst.

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