Erstellt am 17.09.2010 um 15:22 Uhr von pfeilenbogen
Das liegt am BR, handelt eine vernünftige Lösung aus. Die AN welche nun, auch wegen der kurzfritigen Einführung von Betriebsurlaub, keinen Urlaub mehr haben, sollten auf alle Fälle dem AG die Arbeitskraft anbieten, dann muss der AG handeln sonst gerät er in Annahmeverzug BGB § 615.
Aber, der BR ist hier gefordert! Er sollte wenn überhaupt eine Regelung (BV) abschließen welche hier eine Lösung vorsieht welche den AN nicht benachteiligt.
Betriebsurlaub einfach per Direktionsrecht dürfte so meine Kenntnis nicht gehen. Der AG hätte halt früher "aufwachen" sollen.
Wenn es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, ist die Anordnung von Betriebsurlaub mitbestimmungspflichtig. Denn die Frage des Betriebsurlaubs gehört zu den allgemeinen Urlaubsgrundsätzen, bei denen der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ein Wörtchen mitzureden hat. Der Betriebsurlaub wird dann über eine Betriebsvereinbarung näher festgelegt. Diese Betriebsvereinbarung stellt quasi das dringende betriebliche Interesse des Arbeitgebers dar. Das BAG hat entschieden, dass eine Betriebsvereinbarung, die 3/5 des Erholungsurlaubes als Betriebsurlaub definiert, zulässig ist (BAG, Urteil vom 28.07.81, Az: 1 ABR 79/92).
Weiteres auch hier:
http://www.gesamtmetall.de/gesamtmetall/meonline.nsf/id/DE_7_Anordnung_von_Betriebsurlaub_und_Werksferien
Erstellt am 17.09.2010 um 16:44 Uhr von Lotte
Hallo Ulrik,
Betriebsurlaub ohne MB des BR geht ganz sicher nicht. Schau mal unter § 87 (1) Nr. 5 in die Kommentierung. Zu so einem fortgeschrittenen Zeitpunkt halte ich es auch für fraglich, ob ein BR sich auf so etwas, drei Monate vorher, einlassen sollte.
Wie war es denn die Jahre vorher?
Der AG kann ja denen, die Urlaub nehmen wollen, Urlaub gewähren, aber diejenigen, die ihren Urlaub schon anders verplant haben, kann er m. E. nicht zwingen.
LG Lotte