Erstellt am 14.09.2010 um 22:03 Uhr von nicoline
Rafael,
Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
Zu den BR-Tätigkeiten i. S. v. Abs. 3 gehören auch Aktivitäten, die zwar für sich alleine keine BR-Tätigkeit sind, die aber in einem unmittelbaren notwendigen sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben des BR stehen. Zu nennen sind z. B. Reisezeiten oder zusätzliche Wegezeiten, die zur Erfüllung notwendiger BR-Arbeiten aufgewendet werden müssen, sofern diese Zeiten aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit anfallen.
Quelle:DKK, Kommentar zu § 37 BetrVG
Erstellt am 16.09.2010 um 11:20 Uhr von ocbin
Wenn die BR-Sitzung aber am Arbeitsort stattfindet ist das Weg zur Arbeit und nicht BR-Tätigkeit, wenn es in einer Räumlichkeit ausserhalb des regelmäßigen Arbeitsortes ist, ist auch die An- und Abreise BR-Tätigkeit und Zeit und fahrtkosten werden vergütet.
Erstellt am 16.09.2010 um 17:31 Uhr von nicoline
ocbin,
*.Ist die Wegezeit wenn ich aus dem Frei komme als Freizeitausgleich zugewähren? Oder nur die Zeit der Sitzung.?? *
Wir reden hier von Teilnahme an einer BR Sitzung ***außerhalb der persönlichen Arbeitszeit, nämlich an einem freien Tag***! Und da ist es so, dass der Weg Arbeitszeit ist.