Erstellt am 14.09.2010 um 09:11 Uhr von Angie
Hallo Ritschy,
nach § 40 BetrVG steht euch für eure Informationen an die Belegschaft ein "schwarzes Brett" zu. Unser schwarzes Brett ist abschließbar.
LG
Angie
Erstellt am 14.09.2010 um 09:37 Uhr von petrus
1. Jedes Abhängen (Datum, Uhrzeit, Kopie des Aushangs, Zeugen (wer hat abgehängt?)) schriftlich festhalten.
2. Schriftlich auffordern, das Abhängen von Aushängen, die die Belegschaft über die aktuelle BR-Arbeit informieren, zu unterlassen.
3. Anwalt beauftragen, den ArbGeb letztmalig abzumahnen (das kostet erstmal 'ne dreistellige Summe)
4. Ansonsten kann man natürlich auch nach §23(3) BetrVG über das ArbGer klären, dass der ArbGeb das zu unterlassen hat. Mit Anwalt, Gerichtskosten, ... sind wir im unteren vierstelligen Bereich - bis hierher zahlt auch die Firma.
5. Der Richter wird ihm dann sicher auch erklären, dass er die Folgen der hartnäckigen Wiederholung in §119(1) Nr.2 nachlesen kann. Die dann zu zahlende Summe, deren Höhe der Staatsanwalt festlegt, hat Cheffe dann privat zu zahlen...
Und wie gesagt, immer schön die Verstöße dokumentieren ...
Erstellt am 14.09.2010 um 09:50 Uhr von betriebsratten
Die Dokumentation WER es abgehängt hat dürfte schwer werden-außer der AG ist so blöd und sagts selber order wird beobachtet.
Ist übrigens "Behinderung der Betriebsratsarbeit" und somit ein Straftatbestand-also nix mehr Ordnungswidrigkeit und Portokasse.
Wenn man-also persönlich-verknackt wird stehts im Führungszeugnis und man ist vorbestraft....
Erstellt am 14.09.2010 um 10:23 Uhr von petrus
@ratten: Ordnungswidrigkeit hat auch niemand gesagt. Aber da hier der Staatsanwalt erst auf Antrag tätig wird, kann man als BR erstmal noch ein paar "mildere Mittel" vorschalten. Die von mir genannte drei- oder untere vierstellige Summe für die Portokasse beinhalten ja auch keine Strafe, sondern sind reine Anwalts- und Gerichtsgebühren. Bei der gerichtlichen Untersagung, den Aushang abzuhängen, wird der Richter für den Wiederholungsfall aber eben kein Ordnungsgeld androhen, sondern eben auf §119 verweisen.
Ein Beispiel aus der Praxis:
Wir hatten vor nicht langer Zeit mit unserem ArbGeb eine längere Diskussion, der seine eigene Auffassung hatte, ob eine Sache mitbestimmungspflichtig sei oder nicht. Gegen die Wand reden hätte vermutlich mehr bewirkt. Also hat unser Anwalt ihm unsere Meinung nochmal schriftlich dargelegt - und gleich seine Kostennote beigelegt... Plötzlich war unser ArbGeb der Meinung, dass man das doch auch im Gespräch und ohne Anwalt klären könne und hat sich nahezu vollständig unserer Meinung angeschlossen - inkl. fast aller Verhandlungsmasse, die noch in unserem BV-Entwurf drin war :-)
Erstellt am 14.09.2010 um 13:56 Uhr von busfahrer
Hallo Ritschy,
habt ihr die Aushänge ("...2. mal einen Aushang..."), nachdem sie abgenommen wurden, wieder aufgehängt?
Vielleicht solltet ihr als BR beschießen das von Angie angesprochene abschließbare "schwarze Brett" zu erhalten, da auf unerklärliche Weise Aushänge verschwinden. Bis ihr das dann habt, könnt ihr ja andere Mitteilungswege (Flyer) nutzen. Die Behinderung der Betriebsratsarbeit ist hier eindeutig. Wenn der Chef meint es sein Politik gegen das Unternehmen, dann soll er das rechtlich klären lassen.
Gruß
busfahrer
Erstellt am 14.09.2010 um 15:46 Uhr von DerDenker
"einer unsere GF hat nun zum 2. mal einen Aushang des Betreibsrates entfernt, weil dort nach seiner Meinung, Politik gegen das Unternehmen gemacht wird."
Da "einer unserer GF" gemäß Deiner Fragestellung "seine Meinung" geäussert hat, wisst Ihr ja wer's war - oder doch nicht (woher kennt Ihr dann "seine Meinung")?
Auf jeden Fall würde ich ihn zunächst zur Rede stellen, im klar machen, dass er Eure Aushänge nicht entfernen darf, weil das (so auch mein Wissen) eine Behinderung der BR-Arbeit bedeutet und gemäß Gesetz geahndet werden kann.
Das sollte eigentlich reichen, wenn der Umgang mit der GF als BR sonst eigentlich gut und offen ist.