Erstellt am 09.09.2010 um 20:37 Uhr von pfeilenbogen
Abmahnen: NEIN, Ermahnen: JEIN, also ohne rechtliche Wirkung
Aber diese BV ohne rechtmäßigen Beschluss des BR ist NICHTIG, also nur etwas für die "Tonne".
Formvorschriften
Im Unterschied zu einem einfachen zivilrechtlichen Vertrag müssen bei einer Betriebsver- einbarung besondere Formvorschriften eingehalten werden.
§ 77 Abs. 2 BetrVG schreibt vor, dass Betriebsvereinbarungen schriftlich niederzulegen sind. Im Falle einer Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind sie von jeweils einer vertretungsberechtigten Person der beiden Parteien – beim Betriebsrat i. d. R. dem Betriebsratsvorsitzenden – zu unterschreiben. Der Betriebsrat muss einen Beschluss fassen, mit dem er den Betriebsratsvorsitzenden ermächtigt, stellvertretend für den Betriebsrat die Betriebsvereinbarung abzuschließen.
Fazit: Wenn diese BV Bestand erhalten sokk, muss errst ein gültiger BR-Beschluss herbeigeführt werden. Also TOP auf die TO und abstimmen.
Spätestens bei einer Klage vor dem ArbG hätten einige ganz grpße Augen gemacht, wenn der Richter ihnen erkärt, dass diese BV mangels gültigem Beschluss keine rechtliche Wirkung hat/ entfalten konnte.
Erstellt am 09.09.2010 um 20:37 Uhr von kleiderstange
Da könnt ihr gar nichts machen.... Außerdem ist mit Ablauf der Legislaturperiode des alten BR da von niemanden - also auch nicht nach 23 BtrvG -mehr machbar
Erstellt am 09.09.2010 um 21:25 Uhr von nicoline
kleiderstange
*Außerdem ist mit Ablauf der Legislaturperiode des alten BR da von niemanden - also auch nicht nach 23 BtrvG -mehr machbar*
Ernsthaft, wer soll diesen Satz verstehen?????? Ham mer denn schon.........??????
Erstellt am 09.09.2010 um 23:25 Uhr von qwert
Was soll denn eine BV bringend ie niemand bekannt war? Die wurde also auch nie angewendet?
Erstellt am 09.09.2010 um 23:28 Uhr von DerAlteHeini
Wamme
Ein BR hat keinerlei rechtliche Grundlage ein ordentliches Betriebsratsmitglied zu disziplinieren.
Was der Kollege in der letzten Amtsperiode nach eurer Meinung falsch gemacht hat, kann den Betroffenen in einer neuen Amtsperiode nicht zum Nachteil benutzt werden. Selbst ein Amtsenthebungsverfahren über ein Arbeitsgericht gem.: §23 BetrVG würde hier versagen.
Im übrigen ist diesem BR zu empfehlen sich nicht selber zu zerfleischen, sondern dass zu machen wozu sie gewählt wurden, nämlich die Arbeitnehmer des Betriebes zu vertreten.