Ermahnung,Abmahnung eines BR durch Btr.-gremium
Kann das Btr. Gremium einem Mitglied der Btr.eine Ermahnung oder Abmahnung erteilen? Die betrefene Person war in der letzten Periode Btrv. und hatt eine Betriebsvereinbarung Unterschrieben ohne Beschlußfassung und ohne Informierung des Btr.gremium. Dies ist jetzt ans Tageslicht gelangt.
Community-Antworten (5)
09.09.2010 um 22:37 Uhr
Abmahnen: NEIN, Ermahnen: JEIN, also ohne rechtliche Wirkung
Aber diese BV ohne rechtmäßigen Beschluss des BR ist NICHTIG, also nur etwas für die "Tonne".
Formvorschriften Im Unterschied zu einem einfachen zivilrechtlichen Vertrag müssen bei einer Betriebsver- einbarung besondere Formvorschriften eingehalten werden.
§ 77 Abs. 2 BetrVG schreibt vor, dass Betriebsvereinbarungen schriftlich niederzulegen sind. Im Falle einer Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind sie von jeweils einer vertretungsberechtigten Person der beiden Parteien – beim Betriebsrat i. d. R. dem Betriebsratsvorsitzenden – zu unterschreiben. Der Betriebsrat muss einen Beschluss fassen, mit dem er den Betriebsratsvorsitzenden ermächtigt, stellvertretend für den Betriebsrat die Betriebsvereinbarung abzuschließen.
Fazit: Wenn diese BV Bestand erhalten sokk, muss errst ein gültiger BR-Beschluss herbeigeführt werden. Also TOP auf die TO und abstimmen.
Spätestens bei einer Klage vor dem ArbG hätten einige ganz grpße Augen gemacht, wenn der Richter ihnen erkärt, dass diese BV mangels gültigem Beschluss keine rechtliche Wirkung hat/ entfalten konnte.
09.09.2010 um 22:37 Uhr
Da könnt ihr gar nichts machen.... Außerdem ist mit Ablauf der Legislaturperiode des alten BR da von niemanden - also auch nicht nach 23 BtrvG -mehr machbar
09.09.2010 um 23:25 Uhr
kleiderstange Außerdem ist mit Ablauf der Legislaturperiode des alten BR da von niemanden - also auch nicht nach 23 BtrvG -mehr machbar Ernsthaft, wer soll diesen Satz verstehen?????? Ham mer denn schon.........??????
10.09.2010 um 01:25 Uhr
Was soll denn eine BV bringend ie niemand bekannt war? Die wurde also auch nie angewendet?
10.09.2010 um 01:28 Uhr
Wamme Ein BR hat keinerlei rechtliche Grundlage ein ordentliches Betriebsratsmitglied zu disziplinieren. Was der Kollege in der letzten Amtsperiode nach eurer Meinung falsch gemacht hat, kann den Betroffenen in einer neuen Amtsperiode nicht zum Nachteil benutzt werden. Selbst ein Amtsenthebungsverfahren über ein Arbeitsgericht gem.: §23 BetrVG würde hier versagen.
Im übrigen ist diesem BR zu empfehlen sich nicht selber zu zerfleischen, sondern dass zu machen wozu sie gewählt wurden, nämlich die Arbeitnehmer des Betriebes zu vertreten.
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