Erstellt am 06.09.2010 um 11:54 Uhr von galaxy
@abcdefg
Befristung nach TzBfG ist zulässig, da ja eine Ausbildung vorher gegangen ist,siehe §14.1 Satz 2
TzBfG § 14 Zulässigkeit der Befristung
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
Gruß
Galaxy
Erstellt am 06.09.2010 um 12:01 Uhr von geploeg
Ich könnte mir vorstellen, dass wenn es sich um eine zeitliche Befristung handelt diese unwirksam ist.
Das TzBfG sagt, "im Anschluss an die Ausbildung", hier wurde aber nicht im Anschluss befristet übernommen, sonder deutlich später.
Erstellt am 06.09.2010 um 12:18 Uhr von galaxy
@geploeg
der TE hat ja nichts von einer "zeitlichen" Befristung geschrieben, er wollte nur wissen, ob eine Befristung unzulässig ist aufgrund der vorhergehenden Ausbildung. Das es nicht "direkt im Anschluss an eine Ausbildung" ist, damit hast du zweifelsohne recht, aber der §14 im TzBfG lässt ja einem AG genug Möglichkeiten, ein AV zu befristen, da muss er ja nicht unbedingt die Ausbildung als Grund nehmen, den Vertrag zu befristen.
Gruß
Galaxy
Erstellt am 06.09.2010 um 12:20 Uhr von Bergziege
Die Befristung kam nicht im Anschluss an die Ausbildung. Das sehe ich wie geploeg.
Daher kann er eingentlich nur noch einen befristeten Vertrag mit Sachgrund erhalten.
Das müsst ihr prüfen.
Denn bei einem Vertrag ohne Sachgrund gilt das Anschlussverbot - sprich wenn der Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber zuvor schon mal befristet oder unbefristet eingestellt war, dann ist eine befristete Einstellung ohne Sachgrund unzulässig.
Erstellt am 06.09.2010 um 12:52 Uhr von galaxy
@Bergziege
"Denn bei einem Vertrag ohne Sachgrund gilt das Anschlussverbot - sprich wenn der Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber zuvor schon mal befristet oder unbefristet eingestellt war, dann ist eine befristete Einstellung ohne Sachgrund unzulässig."
Bist du dir sicher, dass die "Ausbildung" als "befristete Einstellung" im Sinne des TzBfG gilt?
Dann wäre ein Vertrag ohne Sachgrund unzulässig.
Ich meine, dass ein "Ausbildungsverhältnis" nicht gleich zu setzen ist mit einer "Einstellung" und deshalb eine Befristung möglich ist. Ich lasse mich aber auch gerne vom Gegenteil überzeugen ;-)
Gruß
Galaxy
Erstellt am 06.09.2010 um 14:10 Uhr von geploeg
@Galaxy
Stimmt, der TE hat nichts von einer zeitlichen Befristung geschrieben. Eine Sachgrundbefristung ist i.d.R. immer möglich. Eine zeitliche eben nicht, wenn der AN bereits für den AG tätig war.
Jetzt kommt aber eine Sache die ich in meiner ersten Antwort übersehen habe:
Eine Berufsausbildung zählt nicht als Anstellungsverhältnis!
Damit wäre eine zeitliche Befristung eines ehemaligen Azubis mit dem noch kein Arbeitsverhältnis bestanden hat möglich.
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/befristete_arbeit/index.html
Erstellt am 06.09.2010 um 14:23 Uhr von galaxy
@geploeg
damit ist dann ja die Frage mit der 6 Antwort entgültig beantwortet und falls der TE noch mehr wissen will, dann soll er halt das Häkchen in diesem dämlichen Kästchen entfernen...
Gruß
Galaxy