Erstellt am 06.09.2010 um 10:07 Uhr von wiabuddy
Hallo,
nach § 40 BetrVG muss er den Kosten zustimmen.
Sollte dies nicht der Fall sein, so kann der BR nach § 37 BetrVG über die Einigungstelle dies erzwingen.
Hilfe gibt es auch unter dem Link der WAF:
http://www.waf-seminar.de/index.php?Site=Schulungsanspruch&Menue=Argumentationshilfen
hier sind auch Argumentationshilfen vorhanden.
lg wiabuddy
Erstellt am 06.09.2010 um 10:24 Uhr von paula
ich zweifel jetzt ja mal heftig dass da die Einigungsstelle zuständig ist...
Erstellt am 06.09.2010 um 10:58 Uhr von zyklus
Hi,
nach meinem Wissen hat der AG die Kosten zu tragen und nur wenn der AG dies nicht möchte oder evtl. auch berechtigte Gründe für eine Ablehnung der Kostenübernahme hat, kann er oder sie vor dem Arbeitsgericht klagen. Also nicht der BR sondern der AG muss diesen Schritt gehen.
Andere Frage:
Habt Ihr "alten" schon das BR II Seminar besucht?
Habt Ihr schon eine Kostengegenüberstellung von "Inhouse"-Schulung zur normalen Entsendung zum Seminar gemacht?
Da wir auch schon ein sog. "Inhouse"-Seminar gemacht haben, haben wir der GL diese Kostengegenüberstellung vorgelegt und gezeigt wie viel man doch mit einem solchem Seminar vor Ort sparen kann (welcher AG möchte denn nicht sparen ;) ).
zyklus
Erstellt am 06.09.2010 um 11:30 Uhr von salomea
Hi, ja lieber zyklus,
haben Kostenauf- und Gegenüberstellung gemacht, Inhouse ist die kostengünstigste.
Die "alten" BR-hasen hatten Betr.VG II auch noch nicht.
Klartext: GF lehnt mündlich ab, gibt keinerlei Antwort auf Gesprächsangebote durch d. BR
und beruft die Einigungstelle nicht ein, für deren Einberufung bei Streitfällen n.§37;6
der AG in dem Falle zuständig ist. Totschweigen und Aussitzen...ist beim AG angesagt.
salomea
Erstellt am 06.09.2010 um 12:05 Uhr von qwert
Kann man da nicht eine Feststellungsklage machen? Mit vorhergehender einstweiliger Verfügung?
Erstellt am 06.09.2010 um 12:10 Uhr von Bubie
wendet euch an den anbieter und klärt das ab.
in der regel führen die mit ordnungsgemäßen beschluss die schulungen durch und holen sich das geld dann schon beim arebitgeber.
ihr fragt schließlich nicht den arbeitgeber, sondern beschließt (unter berücksichtung der betieblichen notwendigkeiten) die schulung und dafür muss der arbeitgeber aufkommen.
der arbeitgeber kann nur aus wichtigen betrieblichen gründen ablehnen und dazu muss er die einigungsstelle anrufen. macht er das nicht, dann findet eure schulung statt. (§37 Abs.6 betrvg)
mfg
bubie