Erstellt am 18.05.2010 um 13:10 Uhr von rkoch
unverzüglich (unbestimmter Rechtsbegriff) = ohne schuldhaftes Zögern.
d.h. wiederum augenblicklich, außer die Reaktion muss aufgrund unausweichlicher Hemmnisse verzögert werden. z.B. die Geschäftsordnung des BR verlangt eine Ladungsfrist von mindestens einem Tag, dann kann vorher rechtlich keine Sitzung einberufen werden, also ist die Verzögerung von einem Tag nicht schuldhaft, also immer noch unverzüglich.
EDIT: Hälfte der Antwort verschluckt:
> hat der BR mitbestimmung bei eine schulungsmaßnahme, die inerhalb die Firma
> stattfindet, nach welchen §
§98 BetrVG Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen
> und muß der AG einen Antrag stellen , auch nach welchen §?
Einen Antrag in dem Sinne nicht... Er hat den BR darüber das er Bildungsmaßnahmen durchführt zu informieren (§97 (1) BetrVG) und dann weiter nach §98 BetrVG.
In diesem Sinne: Nimm dir die §96-98 BetrVG und die Kommentierungen dieser zur Brust...
Weiterhin können je nach Situation auch noch §87 BetrVG und andere zum Tragen kommen, z.B. bei der Frage wann
Erstellt am 18.05.2010 um 13:51 Uhr von Waschbär
azusserordendliche betriebsratsitzung ist das stichwort...