SBV in BR Sitzung
Kann die SBV aus den BR Sitzungen verwiesen werden, wenn die Themen der SBV abgehandelt sind. Wir haben vor, zuerst die SBV in der Sitzung zu Wort kommen zu lassen, diese Themen abzuhandeln und dann, ohne SBV, unsere BR-Themen zu bearbeiten. Die SBV sagt nun, dass ginge nicht. Wie seht ihr erfahrenen BR dies? Gruß Sabina
Community-Antworten (7)
03.09.2010 um 17:53 Uhr
Hallo, dier SBV hat das Recht an JEDER Sitzung des BR teilzunehmen.
03.09.2010 um 17:56 Uhr
Die SBV hat recht.
03.09.2010 um 18:18 Uhr
Sabina, Ihr müsst die SBV darüber hinaus sogar zu allen Ausschusssitzungen einladen. Schau mal unter SGB IX §95 (4).
03.09.2010 um 18:32 Uhr
Sabina
Bei eigener Betroffenheit in personellen/persönlichen MB-Angelegenheiten geht die SBV kurz vor die Tür, also diesen TOP und dafür nimmt dann im Rahmen der verhinderungsvertretung die/ der Stellvertreter teil. § 95 SGB IX
03.09.2010 um 18:47 Uhr
Die SBV kann aber nur beratend teilnehmen, es sei denn sie ist gleichzeitig auch Mitglied des BR.
Du berufst dich bestimmt auf § 34 BetrVG, der sagt, die SBV kann teilnehmen. Dem steht aber § 95 SGB IX entgegen, in dem der SBV das Recht zur beratenden Teilnahme zugesprochen wird.
03.09.2010 um 19:38 Uhr
Widder
und wo widersprechen sich BetrVG und SGB IX und was hat der § 34 "Niederschrift" mit dem Teilnahmerecht der SBV zu tun? Oder meinst Du § 32 BetrVG, dann sollte man dieses aber auch schreiben. Doch § 32 BetrVG und § 95 Abs. 4 SGB IX wiedersprechen sich nicht.
03.09.2010 um 19:43 Uhr
Sabina
Die SBV hätte das Recht gegen den BR der sie der Sitzung verweist oder nicht einläd zu ALLEN Gremiensitzungen mit TO im Rahmen eines arbeitsgreichtlichen Beschlussverfahren vorzugehen. Dann würde sich der AG aber beim BR wegen der hier zu vermeidenden Kosten bei Beachtung des BetrVG und SGB IX.
Ihr solltet dingend auf Schulung auch ein BRM auf SGB IX-Schulung.
Der SBV empfehle ich eine Schulung "Grundschulung" im BetrVG, den rechtsanspruch hierzu hat sie. Sie, also die SBV, muss nur für sich die Notwendigkeit feststellen. Sie bedarf WEDER der Zustimmung des BR noch AG.
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