W.A.F. LogoSeminare

SBV in BR Sitzung

S
Sabina
Nov 2016 bearbeitet

Kann die SBV aus den BR Sitzungen verwiesen werden, wenn die Themen der SBV abgehandelt sind. Wir haben vor, zuerst die SBV in der Sitzung zu Wort kommen zu lassen, diese Themen abzuhandeln und dann, ohne SBV, unsere BR-Themen zu bearbeiten. Die SBV sagt nun, dass ginge nicht. Wie seht ihr erfahrenen BR dies? Gruß Sabina

1.69407

Community-Antworten (7)

M
Mainpower

03.09.2010 um 17:53 Uhr

Hallo, dier SBV hat das Recht an JEDER Sitzung des BR teilzunehmen.

P
Petrus

03.09.2010 um 17:56 Uhr

Die SBV hat recht.

L
Lotte

03.09.2010 um 18:18 Uhr

Sabina, Ihr müsst die SBV darüber hinaus sogar zu allen Ausschusssitzungen einladen. Schau mal unter SGB IX §95 (4).

P
pfeilenbogen

03.09.2010 um 18:32 Uhr

Sabina

Bei eigener Betroffenheit in personellen/persönlichen MB-Angelegenheiten geht die SBV kurz vor die Tür, also diesen TOP und dafür nimmt dann im Rahmen der verhinderungsvertretung die/ der Stellvertreter teil. § 95 SGB IX

W
Widder

03.09.2010 um 18:47 Uhr

Die SBV kann aber nur beratend teilnehmen, es sei denn sie ist gleichzeitig auch Mitglied des BR.

Du berufst dich bestimmt auf § 34 BetrVG, der sagt, die SBV kann teilnehmen. Dem steht aber § 95 SGB IX entgegen, in dem der SBV das Recht zur beratenden Teilnahme zugesprochen wird.

P
pfeilenbogen

03.09.2010 um 19:38 Uhr

Widder

und wo widersprechen sich BetrVG und SGB IX und was hat der § 34 "Niederschrift" mit dem Teilnahmerecht der SBV zu tun? Oder meinst Du § 32 BetrVG, dann sollte man dieses aber auch schreiben. Doch § 32 BetrVG und § 95 Abs. 4 SGB IX wiedersprechen sich nicht.

P
pfeilenbogen

03.09.2010 um 19:43 Uhr

Sabina

Die SBV hätte das Recht gegen den BR der sie der Sitzung verweist oder nicht einläd zu ALLEN Gremiensitzungen mit TO im Rahmen eines arbeitsgreichtlichen Beschlussverfahren vorzugehen. Dann würde sich der AG aber beim BR wegen der hier zu vermeidenden Kosten bei Beachtung des BetrVG und SGB IX.

Ihr solltet dingend auf Schulung auch ein BRM auf SGB IX-Schulung.

Der SBV empfehle ich eine Schulung "Grundschulung" im BetrVG, den rechtsanspruch hierzu hat sie. Sie, also die SBV, muss nur für sich die Notwendigkeit feststellen. Sie bedarf WEDER der Zustimmung des BR noch AG.

Ihre Antwort