Erstellt am 02.09.2010 um 13:53 Uhr von Werner
Moin,
schau Dir mal den § 87 Abs.1 Nr2+3 an.
Erstellt am 02.09.2010 um 14:23 Uhr von mainpower
@Werner,
wenn das so im Arbeitsvertrag der MA steht sehe ich da keine möglichkeit das zu verhindern. Arbeitsvertrag ist Individualrecht, wenn der AN das nicht wollte hätte er nicht unterschreiben dürfen.
Oder sehe ich das falsch??
Erstellt am 03.09.2010 um 06:15 Uhr von Werner
Moin mainpower,
die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG betrifft alle betrieblichen Arbeitszeiten. Es spielt keine Rolle, welche Art Vertragsverhältnis die jeweiligen Beschäftigten haben. Auch für kurzzeitig beschäftigte Aushilfen und für Leiharbeitnehmer darf der Arbeitgeber die Arbeitszeiten nicht einseitig festlegen. Die Arbeitszeiten einzelner Personen sind ebenfalls mitbestimmungspflichtig, weil sie in der Regel kollektiven Bezug haben. Die Arbeitszeit der einzelnen Person wirkt sich auf den Betriebsablauf insgesamt aus, und sie ist in der Regel auch betrieblich erforderlich.