Erstellt am 02.09.2010 um 14:25 Uhr von busfahrer
Hallo geploeg,
http://www.keller-menz.de/user/downloads/CV%20Manteltarifvertrag%20Einzelhandel%20Bayern%202006.pdf
Im TV steht..
>> § 17 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Das Arbeitsverhältnis eines/einer Beschäftigten kann, wenn es auf unbestimmte Zeit eingegangen und keine Kündigungsfrist vereinbart worden ist, beiderseits zum Schluss eines Kalendermonats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
2. Im Arbeitsvertrag können hiervon abweichende, für beide Teile gleiche Kündigungsfristen vereinbart werden; sie dürfen jedoch nicht weniger als einen Monat betragen. In diesem Falle ist die Kündigung zum Schluss eines Kalendermonats zulässig <<
Abhängig von der Beschäftigungsdauer gelten abweichende Kündigungsfristen.
Viele Grüße
busfahrer
Erstellt am 02.09.2010 um 14:30 Uhr von busfahrer
Abhängig von der Beschäftigungsdauer gelten verlängerte Kündigungsfristen.
Gruß
busfahrer
Erstellt am 02.09.2010 um 14:35 Uhr von geploeg