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Wer lädt wen zum Bericht über den Jahresabschluss ein?

S1
Samantha 1800
Aug 2021 bearbeitet

Hallo zusammen, folgendes Problem: Ich bin die neue Sprecherin des WA und hatte einen Termin mit der Gf gemacht, damit wir 3 Mitglieder des WA's den Jahresabschluss besprechen können. Nun entsteht hier eine riesen Welle, weil ich nicht den kompletten BR noch die SBV geladen habe. Werde auch aus dem BetrVG nicht so ganz schlau. Klar muss ich die SBV zu den WA-Sitzungen laden, aber ist diese Besprechung eine Sitzung? Und wenn doch alle BR-Mitglieder daran teilnehmen sollen, wozu dann in der Angelegenheit überhaupt den WA "ins Boot" holen? Dann sollte doch besser die Gf laden?

Bin für jeden Praxistipp dankbar.

31807

Community-Antworten (7)

C
celestro

30.08.2021 um 19:22 Uhr

https://www.betriebsrat.de/neu-im-betriebsrat/das-betriebsverfassungsgesetz/detail/sitzungen-146.html

und detaillierter:

https://www.betriebsrat.de/portal/betriebsratslexikon/J/jahresabschluss.html

also ich würde sagen: "Deine Kollegen haben recht" ... beim nächsten Mal weißt Du ja jetzt Bescheid.

K
kratzbürste

30.08.2021 um 22:27 Uhr

Besuche doch mal ein Seminar für WA-Mitglieder.

D
DummerHund

30.08.2021 um 23:31 Uhr

Ich bin da anderer Ansicht wie celestro, und sehe es so wie hier auf der WAF Seite zu lesen ist.

Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat Die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsausschusses und Betriebsrat Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat können eine solide Zusammenarbeit im Sinne des Unternehmens leisten und voneinander profitieren. Hierbei ist es wichtig, dass der Wirtschaftsausschuss die notwendigen Informationen rechtzeitig vom Arbeitgeber erhält und den Betriebsrat entsprechend informiert. So können alle Beteiligten und langfristig auch die Arbeitnehmer im Betrieb erfahren, wo es mit dem Unternehmen hingehen soll und was genau auf alle Beteiligten zukommen wird.

Da ein Teil der Unterrichtungspflicht nach § 111 BetrVG mit der Unterrichtungspflicht nach § 106 Abs. 3 BetrVG vergleichbar ist, sollten der Betriebsrat und der Wirtschaftsausschuss ständig in Kontakt zueinander stehen.

Die Pflichten des Wirtschaftsausschusses gegenüber dem Betriebsrat Die Pflicht des Wirtschaftsausschusses ist es, mit dem Unternehmer wirtschaftliche Angelegenheiten zu beraten und den Betriebsrat über die Beratungsgegenstände zu informieren. Der Bericht an den Betriebsrat über jede Sitzung muss durch den Wirtschaftsausschuss unverzüglich und vollständig erfolgen (§ 108 Abs. 4 BetrVG). Der Jahresabschluss ist dem BR durch den Wirtschaftsausschuss zu erläutern (§ 108 Abs. 5 BetrVG).

C
Catweazle

31.08.2021 um 01:16 Uhr

Dummerhund, hier geht es um den Jahresabschluss. Dein letzter Satz hätte gereicht. Den hättest du aber auch weglassen sollen. Im BetrVG 108 (5) steht etwas anderes. "Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern." Wenn der der BR zu beteiligen ist, muss er auch eingeladen werden.

S
Samantha1800

31.08.2021 um 10:17 Uhr

Danke euch für die schnelle Hilfe. Bin gerade erst in den BR und WA nachgerückt und der AG meint, Seminare kurz vor ende der BR-Wahlperiode sind nicht nötig. Aber das ist ein anderer Kampf :-)

R
rtjum

31.08.2021 um 10:28 Uhr

#Wenn der der BR zu beteiligen ist, muss er auch eingeladen werden." sieht der Fitting übrigens genauso. Habe gerade nur die 29. Auflage aber in Rn37 steht: Teilnehmer am der "Bilanzsitzung" sind alle Mitglieder des BR und die Mitgl. des WiAusschusses.

D
DummerHund

31.08.2021 um 10:45 Uhr

Dann wird´s so sein.

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