Erstellt am 23.08.2010 um 21:28 Uhr von ridgeback
KBlitz,
auch das Bedenken ist zu begründen.
Ja, sie sind dem AN mitzuteilen.
Erstellt am 23.08.2010 um 21:33 Uhr von Laffo
KBlitz,
habt ihr mal versucht ein Gespräch mit dem "Deliquenten" zu führen?..& soziale Aspekte kann/sollte man immer bei einer Stellungnahme mit einflechten.
& die Stellungnahme des BR wird der vom Gekündigten beauftragte RA, wenn er sie dann benötigt, auch bekommen & somit auch der gekündigte AN.
Übrigens auch bei einem "massiven" Widerspruch des BR kann der AG kündigen!
Erstellt am 24.08.2010 um 07:51 Uhr von Lotte
Hallo KBlitz,
der BR sollte es aber bei einer verhaltensbedingten Kündigung tunlichst vermeiden, dem AG alle Argumente, die vor Gericht verwendet werden könnten, im Vorfeld mitzuteilen.
Dann lieber nicht verhalten und den Kollegen ordentlich beraten.
Erstellt am 24.08.2010 um 08:25 Uhr von ridgeback
Lotte,
man sollte sich aber sehr Wohl überlegen ob man Bedenken äussert oder Widerspruch einlegt.
Führe ich zuerst Bedenken an und will später Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung einlegen, so ist dem BR diese Möglichkeit jedenfalls nach Ablauf der Frist des § 102 Abs. 2 BetrVG verwehrt.
Und legt der BR Widerspruch ein, ist ein Nachschieben neuer Widerspruchsgründe durch den BR nach Fristablauf nicht mehr möglich.
Erstellt am 24.08.2010 um 13:30 Uhr von Lotte
ridgeback,
Deine Bedenken haben aber mit meiner Antwort wenig zu tun, oder? ;-)