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Bedenken bei ordentlicher Kündigung

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KBlitz
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage im Rahmen einer Anhörung zu einer ordentlichen Kündigung.

Mir ist bekannt, dass der Arbeitgeber bei einem Widerspruch des Betriebsrates eine Abschrift der Stellungnahme zur Kündigung beilegen muss.

Wie sieht es aus, wenn der Betriebsrat nur Bedenken äußert da die Widerspruchsgründe laut BetrVG nicht genutzt werden können, bekommt der Arbeitnehmer auch die Bedenken mit der Kündigung ausgehändigt ?

Würde mich freuen, wenn ihr mir bei dieser Frage helfen könntet.

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Community-Antworten (5)

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ridgeback

23.08.2010 um 23:28 Uhr

KBlitz, auch das Bedenken ist zu begründen. Ja, sie sind dem AN mitzuteilen.

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Laffo

23.08.2010 um 23:33 Uhr

KBlitz, habt ihr mal versucht ein Gespräch mit dem "Deliquenten" zu führen?..& soziale Aspekte kann/sollte man immer bei einer Stellungnahme mit einflechten.

& die Stellungnahme des BR wird der vom Gekündigten beauftragte RA, wenn er sie dann benötigt, auch bekommen & somit auch der gekündigte AN.

Übrigens auch bei einem "massiven" Widerspruch des BR kann der AG kündigen!

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Lotte

24.08.2010 um 09:51 Uhr

Hallo KBlitz, der BR sollte es aber bei einer verhaltensbedingten Kündigung tunlichst vermeiden, dem AG alle Argumente, die vor Gericht verwendet werden könnten, im Vorfeld mitzuteilen. Dann lieber nicht verhalten und den Kollegen ordentlich beraten.

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ridgeback

24.08.2010 um 10:25 Uhr

Lotte, man sollte sich aber sehr Wohl überlegen ob man Bedenken äussert oder Widerspruch einlegt. Führe ich zuerst Bedenken an und will später Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung einlegen, so ist dem BR diese Möglichkeit jedenfalls nach Ablauf der Frist des § 102 Abs. 2 BetrVG verwehrt. Und legt der BR Widerspruch ein, ist ein Nachschieben neuer Widerspruchsgründe durch den BR nach Fristablauf nicht mehr möglich.

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Lotte

24.08.2010 um 15:30 Uhr

ridgeback, Deine Bedenken haben aber mit meiner Antwort wenig zu tun, oder? ;-)

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