Erstellt am 20.08.2010 um 21:55 Uhr von Rübennase
@RobinHUT
Lies mal hier.
http://www.betriebsrat.com/downloads/09_sbv/sgb_ix94.pdf
Erstellt am 21.08.2010 um 12:17 Uhr von pfeilenbogen
Der AG muss dem Wahlvorstandbei fromellem Wahlverfahren diese Daten liefern. Der BR hat sie, da er ja lt. § 80 SGB IX.
Die Arbeitgeber haben der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind.
Damit habt der BR zumindest schon einmal diesen Stand der Daten.
Im vereinfachten Wahlverfahren gibt es keinen WV, sondern eine Wahlversammlung. Zu dieser wird einfach eingeladen durch Aushang im Betrieb. Da sind dann die Wahlberechtugten gefordert diesen zu lesen.
Besteht dann eine SBV hat diese das Recht zukünftig vom AG die Namen der beschäftigen Wahlberechtigten zu erhalten.
Gibt es im Unternehmen eine GSBV, weil auch einen GBR, dann ist es ihre Aufgabe auf die Wahl hinzuwirken, da sie ja in Betrieben ohne SBV auch dieser Aufgaben der örtl. SBV wahrzunehmen hat. Damit gibt es dort quasi eine SBV. Sie hat die Daten.