kurzfristige Absagen zur BR Sitzung
Hallo Bin BR in einem Krankenhaus. Wir haben akuten Personalmangel, Einstellungen laufen. Zu den Sitzungen wird ordentlich und fristgerecht geladen. Der Dienstplan läß absolut keinen Spielraum mehr. Da die Durststrecke absehbar ist springen die Mitarbeiter im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei Krankheitsausfällen ein. die letzten Wochen ist es daher häufiger passiert daß ein geladenes Mitglied kurz vor der Sitzung absagen mußte, weil sie/er ihren/ seinen Arbeitsplatz nicht für die Sitzung verlassen konnt weil sonst die Patienten sich selbst überlassen wären. Auch mit bestem Willen der Obrigkeit konnte kein Ersatz beschafft werden. Wir waren immer Beschlußfähig. Könnten unsere Beschlüsse trotzdem angefochten werden ? alraune
Community-Antworten (10)
18.08.2010 um 21:28 Uhr
Falls §30 erfüllt wird gibt es dahingehend keinen Zweifel an rechtmäßigen Beschlüssen. Ob ein Mitglied vorsätzlich fehlt oder tatsächlich verhindert ist macht nur den Unterschied ob ein Ersatzmitglied geleaden werden muss.
18.08.2010 um 21:44 Uhr
Hallo Alraune !
Dies ist ein Thema,das so alt ist,wie es BR gibt:Wann ist ein BRM verhindert und wann darf demzufolge ein EBRM rechtmäßig geladen werden. In Deinem Fall sage ich,daß das BRM erscheinen hätte müssen und das EBRM unrechtmäßig anwesend war - ergo wären die Beschlüsse dieser Sitzung unwirksam und damit anfechtbar. Es ist Sache des AG, die BR-Tätigkeit zu ermöglichen;bei allem Verständnis für die Patienten.Er hätte halt eher für personelle Entspannung sorgen müssen. Aber wie erwähnt:Über diese Thema lässt sich trefflich streiten :-))
Grüsse,sueton
18.08.2010 um 21:56 Uhr
Den Ersatz hatte ich anders gelesen, sueton hat da noch einen Aspekt gefunden. Auf keinen Fall durfte ein Ersatzmitglied geladen werden, wenn ein BR-Mitglied dienstliche Verhinderung als Grund angibt. Aber ich interpretiere das mit dem Ersatz aus der Frage, dass der AG keinen Ersatz in der Betreuung finden konnte.
18.08.2010 um 22:21 Uhr
sueton, nimmt an der Abstimmung ein EBRM, das geladen wurde, obwohl gar kein Verhinderungsgrund beim BRM vorliegt, so kommt es darauf an, ob sich die Teilnahme auf das Ergebnis der Beschlussfassung ausgewirkt hat. Ist das offensichtlich nicht der Fall, so behält der Beschluss seine Gültigkeit, andernfalls ist er unwirksam (BAG, Beschl. v. 6.12.2006, 7 ABR 62/05.)
18.08.2010 um 23:18 Uhr
Hallo Ridgeback !
Korrekt wie immer :-) Mich würde jetzt mal interessieren,wie sich diese Auswirkung bei einer geheimen Abstimmung feststellen lässt ? Richterliche Überprüfung im Anfechtungsverfahren ? Müsste das EBRM dann offenbaren,wie es abgestimmt hat?
Grüsse,sueton
18.08.2010 um 23:20 Uhr
sueton, im Zweifel für den Angeklagten. ;-)
18.08.2010 um 23:44 Uhr
lraune
Mandatsarbeit hat Vorrang und das BRM hat eine Teilnahmepflicht sofern kein rechtgültiger Grund der Verhinderung vorliegt. Personalproblem sind keine Verhinderungsgründe, es sind Grüde des AG hier für Ersatz Sorge zu tragen und für den BR auf entsprechende Personalverstärkung hinzuwirken. Das BRM dass die Arbeit vorzieht sein es auch noch sei gut gemeint könnte ein Problem mit dem § 23 BetrVG bekommen. Dann hätte er aber ggf. merh Zeit für seine Arbeit, wenn das ArbG ihm das Mandat entzieht. Es sollte sich aber auch bewusst sein, dass sofort mit Rechtskraft des Mandatsenzug der besondere Kündigungsschutz erlöscht. Es gibt dann auch keinen nachwirkenden Kündigungsschutz
@Immie
DKK
BetrVG § 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten
§ 24 BetrVG Rechtsfolgen des Erlöschens der Mitgliedschaft
- Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung,
Rn 38 Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden zugleich alle Rechte aus der Amtsstellung. Das ehemalige BR-Mitglied verliert grundsätzlich auch den besonderen Kündigungsschutz nach § 103 und § 15 KSchG. Es behält mit Ausnahme der Fälle aus Abs. 1 Nr. 5 und 6 (vgl. § 15 Abs. 1 [letzter Halbsatz] KSchG) jedoch den nachwirkenden Kündigungsschutz (vgl. BAG 5. 7. 79, AP Nr. 6 zu § 15 KSchG 1969; ErfK-Eisemann, Rn. 11; Fitting, Rn.47; GK-Oetker, Rn. 55; Barwasser, AuR 77, 74; Matthes, DB 80, 1169; a. A. HSWG, Rn. 35). Dieser ist also nicht auf die Beendigung der Amtszeit des BR als Kollegialorgan beschränkt, sondern erfasst auch die Beendigung der einzelnen Mitgliedschaft nach Nrn. 2 – 4 (GK-Oetker, Rn. 56). Außerdem bestehen die Rechte aus §§ 37 Abs. 4 und 5 sowie 38 Abs. 3 und 4 fort.
19.08.2010 um 00:31 Uhr
@pfeilenbogen ...wenn das ArbG ihm das Mandat entzieht...
Hättest du dazu ein Aktenzeichen?
19.08.2010 um 17:46 Uhr
@ll
Hallo zusammen!
Hier ein sehr hilfreicher Link von einem kompetenten Kollegen (also nicht von mir): www.aib-web.de/aib/Ausgabe-10-06/Zusatzinfos/Ersatzmitglieder
Grüsse,sueton
19.08.2010 um 21:40 Uhr
die letzten Wochen ist es daher häufiger passiert daß ein geladenes Mitglied kurz vor der Sitzung absagen mußte, weil sie/er ihren/ seinen Arbeitsplatz nicht für die Sitzung verlassen konnt weil sonst die Patienten sich selbst überlassen wären. Auch mit bestem Willen der Obrigkeit konnte kein Ersatz beschafft werden.
Darf ich mal ganz bitterböse fragen, wo der Chefarzt in der besagten Zeit war? Ich hoffe mal nicht, in seiner Privatsprechstunde... Denn dann hätte er ja die Betreuung der Patienten übernehmen können, wenn die Schwester im BR-Zimmer Kaffee trinkt...
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