Erstellt am 16.08.2010 um 08:41 Uhr von zyklus
Hi,
nach dem Mutterschutz bzw. der Elternzeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf EINEN Arbeitsplatz. Das muss nicht der gleiche sein wie vor der Elternzeit.
zyklus
Erstellt am 16.08.2010 um 08:50 Uhr von ridgeback
zyklus,
..aber *gleichwertigen*
Erstellt am 16.08.2010 um 08:58 Uhr von pirat
@grusslos,
grundsätzlich darf keine Änderung des Gehaltes oder der Position nach Ablauf der Elternzeit erfolgen, dies würde einer Änderungskündigung gleichkommen, denn nach Ende der Elternteilzeit tritt der vorherige Arbeitsvertrag wieder in kraft.....
Der AG muss also einen Arbeitsplatz anbieten, der gleichwertig zu den im AV vereinbarten Bedingungen ist.
Die Wünsche einer PDL sind dabei zweitrangig....
Erstellt am 16.08.2010 um 09:13 Uhr von vorreiter
Wo finde ich den Gesetzestext, im Mutterschutzgesetz steht nichts davon, unter Erziehungszeiten nichts, Arbeitsplatzschutzgesetz ist scheint´s auch nicht richtig.
Erstellt am 16.08.2010 um 14:33 Uhr von quiltrr
Im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz steht auch nichts explizit darüber, dafür aber in der offiziellen Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (auf Seite 36):
http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Elterngeld-Vorlese.PDF,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf
Erstellt am 16.08.2010 um 14:38 Uhr von Lotte
vorreiter,
letztendlich findest Du es im BGB § 611