Seminarteilnahme
Hallo, wir haben für alle BR Mitglieder Seminare gebucht (mit Beschlussfassung),was erst nach der Wahl im Juni möglich war. Vier Mitglieder haben die Seminare schon besucht, ein Seminar ist jetzt im September und unserer Chefin ist aufgefallen das dieses auch im November angeboten wird- ohne Übernachtung, weil nur 30 km entfernt-. Sie hat das nun nicht unterschrieben und beim Veranstalter einfach zwei Plätze reservieren lassen. Die Begründung . solche Kosten müsste sie Anfang des Jahres schon wissen damit sie es einplanen kann. Wir haben ein sehr günstiges ausgesucht und der Unterschied ohne Übernachtung macht grad mal 70€ aus. wir finden das unverschämt und haben beim Dienstplan einfach den von uns gebuchten Termin angegeben. Was ist jetzt aber mit der Unterschrift die wir nicht bekommen ?
Community-Antworten (2)
16.08.2010 um 12:52 Uhr
Eigentlich bestimmt der BR welche Seminare er besuchen will. Natürlich ist er verpflichtet die betriebslichen Belange zu berücksichtigen. "Die BR- Mitglieder benötigen, sofern ein ordnungsgemäßer, und dem AG rechtzeitig mitgeteilter Beschluss des BR vorliegt, keine Erlaubnis bzw. Zustimmung des AG für die Teilmahme an der Schulungsmaßnahme."- so BetrVG Däubler/Klebe , Aufl.12, RN 134. Ich würde auch so fahren. Aber wenn ihr sicher sein wollt, dann:
- sofort eine BR- Sitzung einberufen. TO: - 1) fehlende Zustimmung der Chefin für die Tailnahme-; 2) Beschlussfassung: Beauftragung Herrn SoundSO Anwalt für Arbeitsrecht mit der Durchsetzung der BR Rechte ;3) - Brief an die Chefin sie soll euch die Verweigerungsgründe schriftlich mitteilen , da ihr den Beschluss gefasst habt den Anwalt SoundSO mit der Durchsetzung eure Rechte zu beauftragen. Unsere neigewälten BR-Mitglieder haben grade die Schulungen mit Übernachtung sehr geschätzt, weil für sie der Austausch von Erfahrungen gerade außerhalt der Unterrichtszeiten wichtig war.
16.08.2010 um 14:20 Uhr
@häschen
BAG vom 07.06.1984 - 6 ABR 66/81
@Rosalie ...fehlende Zustimmung der Chefin für die Tailnahme... Aber sie muss doch nicht zustimmen. Wenn ihr etwas nicht gefällt kann sie sich binnen zwei Wochen vertrauensvoll an das Arbeitsgericht oder die Einigungsstelle wenden.
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