Nachladen wegen Befangenheit
Hallo zusammen,
wenn in einer Sitzung bei einem Tagesordnungspunkt ein BR-Mitglied wegen eigener Befangenheit die Sitzung für diesen TOP verlässt, muss dann der BRV für diesen TOP ein Ersatzmitglied einladen?
Gruß caebr
Community-Antworten (4)
13.08.2010 um 16:20 Uhr
@caebr Kommt darauf an. §25 BetrVG
13.08.2010 um 21:11 Uhr
JA!!! Bei eigener Betroffenheit besteht Verhinderung und dann ist ein EBRM zu laden. Ggf. auch kurzfristig, zB. per Telefon, wenn sich die eigene Betroffenheit z.B. wegen Erweiterunge/ Änderung der TO ergibt, wenn möglich.
DKK § 25, Rn 24
Zeitweilig verhindert ist ein BR-Mitglied auch, wenn es von der Beschlussfassung persönlich unmittelbar betroffen ist (Interessenkollision), so z. B. bei der Beratung und Abstimmung über die Zustimmung einer das BR-Mitglied betreffenden außerordentlichen Kündigung (BAG 25. 3. 76, 26. 8. 81, 23. 8. 84, AP Nrn. 6, 13, 17 zu § 103 BetrVG 1972), einer Versetzung oder Umgruppierung (BAG 3. 8. 99, AuR 00, 158); Zuteilung oder Kündigung einer Werkmietwohnung oder einem Ausschlussantrag nach § 23 Abs. 1 (Fitting, Rn. 18; GK-Oetker, Rn. 25 f.; unter dem Gesichtspunkt der Interessenkollision Oetker, ZfA 84, 409 ff.; unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit M. Schmitt, NZA 87, 78 ff.). Die zeitweilige Verhinderung gilt nur für diesen Beratungsgegenstand und nur bei der Anhörung und Beratung, nicht dagegen bei einer Information (Oetker, a. a. O.), nach Richardi-Thüsing (Rn. 9) nur für die Beschlussfassung. Dagegen kann nach BAG 3. 8. 99 a. a. O. insoweit zwischen Beratung und Beschlussfassung unterschieden werden. Soll mehreren BR-Mitgliedern gekündigt werden, ist das BR-Mitglied jeweils nur in der sich selbst betreffenden Sache verhindert (BAG 25. 3. 76, a. a. O.). In diesem Fall ist es u. U. erforderlich, dass zu den einzelnen Beratungen und Abstimmungen verschiedene Ersatzmitglieder geladen werden. Der Vorsitzende des BR hat rechtzeitig das oder die Ersatzmitglieder zur Beratung und Abstimmung für die unmittelbar betroffenen BR-Mitglieder zu laden. Unterlässt er dies, ist der etwaige Zustimmungsbeschluss nach § 103 nichtig (BAG 23. 8. 84, AP Nr. 17 zu § 103 BetrVG 1972; LAG Hamm 18. 5. 83, DB 84, 250, Ls.; ArbG Berlin 17. 2. 88 – 37 Ca 455/87; vgl. § 29 Rn. 17, 22; § 103 Rn. 29 ff.). Die Beteiligung des betroffenen BR-Mitglieds an der Abstimmung und/oder Beratung führt nach der Rspr. des BAG grundsätzlich zur Nichtigkeit des betreffenden BR-Beschlusses (BAG 3. 8. 99 a. a. O.; Oetker, a. a. O.).
13.08.2010 um 21:22 Uhr
@pfeilenbogen Kannst du bitte auch noch kopieren, wann ein BRM wegen eigener Betroffenheit nicht verhindert ist?!?
14.08.2010 um 17:43 Uhr
"eigene Befangenheit" darf nicht mit "persönlicher unmittelbarer Betroffenheit" verwechselt werden
"wenn das BR-Mitglied an einer Abstimmung nicht teilnehmen will und die Sitzung verlässt" ist zu unterscheiden "wenn das BR-Mitglied an einer Abstimmung nicht teilnehmen darf und die Sitzung verlassen muß"
das erstere passiert kurzfristig, da vor jedem Beschluß die Beschlußfähigkeit erneut festgestellt werden muß, wird man den Beschluß dann ohne das Mitglied fassen, sofern Beschlußfähigkeit gegeben, Ersatzmitglied nicht nötig und auch nicht möglich, da kein "echter" Verhinderungsgrund vorliegt
das zweite ist ja schon bei Erstellung der Tagesordnung bekannt und dementsprechend wird zu diesem Tagesordnungspunkt ein Ersatzmitglied geladen
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