§93 BetrVG
Innerhalb der Firma sind Arbeitsplätze zu besetzen. Der Chef will diese durch Versetzungen von Mitarbeitern belegen. Nun wollen diese Mitarbeiter aber gar nicht dorthin. Laut § 93 des BetrVG können wir eine interne Ausschreibung verlangen. Ein Anwalt hat uns aber erklärt, das ginge so nicht, weil es nur Stellen betrifft, die extern ausgeschrieben würden , dann hätte die interne Ausschreibung bzw. Einstellung Vorrang.Ist das wirklich so zu verstehen?
Community-Antworten (6)
09.08.2010 um 16:23 Uhr
Hallo, ihr habt also mit der GL eine Vereinbarung, dass alle zu besetztenden Stellen zunächst intern auszuschreiben sind. Das sagt der § 93. Soweit prima. Was der Anwalt meint weiß ich nicht. Wen der AG einstellt ist seine Sache, ob man vereinbaren kann, dass immer interne Bewerber vorrangig eingestellt werden, weiß ich nicht, glaub ich eigentlich auch nicht. Teilzeitkräften muss eine Vollzeitstelle angeboten werden, wenn diese neu zu besetzen wäre. Wenn der AG eine oder mehrere Versetzungen vornehmen will, muss er euch nach § 99 anhören und ihr könnt widersprechen nach (2) 4 und eben wohl auch 5=§93 nicht beachtet. Es wäre auch möglich dass der AG bei Weigerung den anderen Arbeitsplatz anzunehmen eine Änderungskündigung ausspricht.
Gruß PT Netty
09.08.2010 um 16:32 Uhr
PTNetty
FALSCH !!!
Der Anwalt hat recht. Man sollte Menschen dessen beruf es ist die ordnungsgemäße Umsetzung von Gesetzen ggf. vor Gericht durchzusetzen schon einmal glauben.
Es hilft oftmals auch ein gesetz oder Kommentar dazu bis zum Ende zu lesen ;-))
Aus der Frage von Killmauski geht nämlich nicht hervor, dass es sich um NEUE erstmalig zu besetzende Stellen handelt, was so schätze ich dem Anwalt bekannt war.
§ 93
Die Bestimmung findet nicht nur Anwendung bei bereits vorhandenen und frei werdenden Arbeitsplätzen, sondern auch bei der erstmaligen Besetzung neu geschaffener Arbeitsplätze. Zum Begriff »Arbeitsplatz« vgl. Definition in § 99 Rn. 90 ff.
09.08.2010 um 16:57 Uhr
@pfeilenbogen Ich habe nie behauptet zu wissen dass der Anwalt kein Recht hat. Ganz im Gegenteil hab ich MEINE Unwissenheit ob der Aussage klar gestellt!
Ich glaube gerne. Reicht aber nicht immer! Hinterfragen hilft manchmal. Auch beim Verstehen.
Ich weiß nicht wo ich einen Unterschied zwischen NEU, erstmalig zu besetzenden und freien Stellen gemacht haben soll.
Vielleicht steh ich einfach auf dem Schlauch, aber was genau ist an meiner Antwort denn nun falsch? Das magst du mir doch sicherlich noch mal genauer erklären, oder? ;-) Gruß PT Netty
09.08.2010 um 17:14 Uhr
@Pfeilenbogen
Was soll denn nun falsch an PTNettys Antwort gewesen sein?
Ich habe deinen Ratschlag befolgt und den Kommentar zu Ende gelesen. Deine Aussage habe ich auch gefunden. Was sie allerdings mit der Frage zu tun haben soll, verbirgt sich im Dunkel.
Abgesehen davon, das ich es bewundere auf eine Frage antworten zu können, die in dieser Art und Weise gestellt wurde... kann ich nichts falsches an PTNettys Antwort entdecken.
Wenn der BR die interne Ausschreibung generell gefordert hat, muss der Arbeitgeber dies machen. Vielleicht findet sich ja ein Arbeitnehmer der dorthin möchte. Es könnte aber auch sein, das die Stellen der zu versetzenden wegfallen, dann sollten sie besser gehen.
Wie gesagt...diese Frage ist so gestellt, das man kaum antworten kann... das du aber dann noch in der Lage bist ein "Falsch" zu schmettern...
Respekt!
09.08.2010 um 17:17 Uhr
Man sollte Menschen dessen beruf es ist die ordnungsgemäße Umsetzung von Gesetzen ggf. vor Gericht durchzusetzen schon einmal glauben.
Na Gott sei Dank gibt es Anwälte, die Allwissend sind. :D
09.08.2010 um 17:19 Uhr
Hallo Immie, danke ;-)
Vielleicht hab ich ja auch auf die Frage nach der Eingruppierung von DerMicha falsch geantwortet und pfeilenbogen hat da was durcheinander gebracht. Aber auch da scheint mir diese Antwort nicht ganz zu passen. Und ich hab dort auch schon wegen §99 RdNr 180 die Segel gestrichen.
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