Was tun nach einer Abmahnung
Noch einmal zum Thema obwohl ich schon eine Antwort bekommen habe. Ein Arbeitnehmer hat eine Abmahnung bekommen, weil er wegen einer Rufbereitschaft das Handy vergessen hat mitzunehmen. Da es in unserem Betrieb weder eine BV über Rufbereitschaft noch in seinem Arbeitsvertrag steht das er dazu Verpflichtet ist und dieses quasi freiwillig tut. Gab es eine Abmahnung. Da er schwerhörig ist und es aus "technischen Gründen" möglich ist, das dieses noch einmal passieren kann. Ist der Mitarbeiter verunsichert. Wie kann er nun gegen angehen? Wie verhält sich die Lage wenn der AN auch gleich SBV ist. Wie hätte da vorgegangen werden müssen.
Community-Antworten (3)
09.08.2010 um 12:42 Uhr
Hallo chestwick, natürlich geht das so nicht. So wie in dem berühmten Beispiel, in dem der AG den Buchhalter zum Fegen des Hofs verdonnert und vom Arbeitsgericht zurückgepfiffen wird, ist das auch hier der Fall. Das Direktionsrecht ist ja nicht mehr als das Recht zur Ausgestaltung der arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten. Dazu gehört diese Rufbereitschaft nicht -- es sei denn natürlich, das steht so im AV des Kollegen. Es heißt zwar, Abmahnungen nicht arbeitsrechtlich angehen, aber in diesem Falle sollte der Kollege das tun. Den Arbeitsrichter möchte ich sehen, der den Quatsch nicht einkassiert. Außerdem ist der Kollege als SBV ja besonders geschützt. In der Zwischenzeit solltet Ihr als BR mit dem AG ein paar Takte reden, was er sich einbildet. Ohne Euch zu konsultieren eine Rufbereitschaft installieren, ts-ts. Da machen wir mal eine schöne Einigungsstelle auf, mit einem schön teuren Arbeitsrichter als Vorsitzendem. :)
09.08.2010 um 13:08 Uhr
Die Möglichkeit mit dem Arbeitsgericht würde ich nicht machen. Ich würde erstmal den BR einschalten der mit den Arbeitgeber redet ,wenn das nicht hilft Gegendasrstellung schreiben. Wie hat mir mal ein Arbeitsrichter auf einem Seminar gesagt geht der Arbeitnehmer gegen die Abmahnung gerichtlich vor ,ist das Klima mit dem Arbeitgeber zerstört,ausserdem sind die meisten Abmahnungen unwirksam. Deshalb Gegendarstellung schreiben und wenn es mal zu einer Kündigungsklage des Arbeitgebers kommt ist diese lächerliche Abmahnung ungültig vor Gericht.
10.08.2010 um 23:54 Uhr
@hansh, so wie Du vorschlägst geht es natürlich auch: BR einschalten (geht wahrscheinlich "offiziell" nur im Rahmen einer Beschwerde nach §8x BetrVG) und diesen beschließen lassen, den AG aufzufordern, der Repressalie abzuhelfen (Abmahnung entfernen). Unklar bleibt dabei, warum mein Vorschlag das Klima zerstört und Deiner nicht!? Er ist ja sogar noch schlimmer, man hat die Sache ja viel breiter ausgetreten als notwendig!!
Aber klar, Gegendarstellung schreiben, zur Personalakte nehmen lassen, Schwamm drüber ist eine gute Lösung, vielleicht die beste. Nur viele AN schlafen danach noch wochenlang nicht ein, weil ihr eigenes Zähneknirschen sie daran hindert.
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