Erstellt am 06.08.2010 um 19:08 Uhr von pfeilenbogen
Wenn Rufbereitschaft weder per ArbV/TV noch BV als Arbeitspflicht geregelt ist muss ein AN diese auch nicht machen. Wäre also eine rein freiwillige Sache. Damit aber dann auch mit abmahnfähig. Weiter müsste der AG bei Anordnung/ Aufforderung zur Riufbereitschaft die SBV lt. § 95 (2) vorher beteiligen/ hören. Ist dieses nicht erfolgt, solte die SBV gegen den AG-Vertreter der diese Angeordnet hat ein OWI-Verfhern nach § 156 (9) anstrengen. Dann dorht diesem (persönlich) ein OWI von bis zu 10.000,- €, aus dem privaten Geldbeutel. Gleiches gilt für eine Abmahnung, auch hier müsste der AG /SB des AG vorher die SBV lt. § 95 (2) beteiligen/ hören. Ist dieses nicht erfolgt, solte die SBV gegen den AG-Vertreter der diese Angeordnet hat ein OWI-Verfhern nach § 156 (9) ........
Weiter müsste der AG die SBV bei Abmahnungen auch die SBV lt. § 84 (1) beteiligen, denn aus einer Abmahnung kann sich eine Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisse ergeben. Der § 81 (1) verlangt NICHT die akute Gefährdung sonder sprich von KÖNNTE gefährdet sein, was hier zu trifft.
Auch hier wäre bei Unterlassen wiederum ...Ist dieses nicht erfolgt, solte die SBV gegen den AG-Vertreter der diese Angeordnet hat ein OWI-Verfhern nach § 156 (9) ... möglich.
Dieses sollte man dem AG alles erklären, dann hat es sich wohl mit einer Abmahnung erledigt. Weiter sollte der Betroffene die Entfernung der Abmahnung verlangen und ggf. eine Entgegnung zu der Abmahnung beifügen.