Erstellt am 03.08.2010 um 11:46 Uhr von HansgertRulert
Ohne Experte dafür zu sein, Marius, und mit aller Vorsicht:
Natürlich ist es dem BR gestattet, sich die Arbeitszeitbuchungen anzuschauen. Wie sollte er denn sonst die Einhaltung der (hier: Arbeitszeit-) Gesetze überwachen, wie es laut BetrVG seine Pflicht ist, wenn er das nicht könnte? Wie sollte er seine Mitbestimmung an Fragen der betrieblichen Ordnung wahrnehmen?
Folglich hat der BR ein berechtigtes Interesse an diesen Daten, so dass auch dem Datenschutz Genüge getan wird.
Erstellt am 03.08.2010 um 11:49 Uhr von Kölner
@Marius
Hinsichtlich des Datenschutzes braucht sich ein BBR kaum Gedanken machen: Da greift ja § 79 BetrVG.
Und die Fehlzeitenliste kann man auch i.V. mit § 84 SGB IX und § 80 BetrVG einsehen.
Erstellt am 03.08.2010 um 11:49 Uhr von pitsieben
@ Marius,
nach § 80 BetrVG hat der BR das Recht diese Listen einzusehen, der AG muss sie dem BR vorlegen.
Der Datenschutz greift hier nicht, weil die BRMtgl. nach § 79 BetrVG zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Erstellt am 03.08.2010 um 12:06 Uhr von Marius
Danke, reicht völlig aus und hilft mir weiter.
Erstellt am 03.08.2010 um 13:15 Uhr von pfeilenbogen
pitsieben
und wo im § 80 ersiehst Du das Einsichtsrecht?
Der BR kann vieles wollen aber leider nicht alles haben.
Der AG muss dem BR nur mitteilen, wenn ein AN in die Grenzen des § 84 (1) SGB IX gekommen ist.
An sonsten kann der BR vom AG Infos im Rahmen des vorsorglichen gesundheitsschutzes verlangen wenn in bestimmten Bereichen ein auffälliger Karnkenstand entsteht. Das ist es dann aber auch.
Gerade gesundheitsdaten unterliegen dem besonderen Datenschutz (Persönlichkeitsschutz) und hier gibt es dann auch für BR Grenzen.
Der BR kann ggf. Erkenntnisse aus Gleit-/ Arbeitszeitsystemen erlangen.
Erstellt am 03.08.2010 um 14:05 Uhr von pitsieben
@ pfeilenbogen,
Marius hat nach Fehlzeitenlisten/Arbeitszeitlisten gefragt. Fehlzeitenlisten sind nicht automatisch Krankentage, es können auch andere Ursachen zu Fehlzeiten führen, z. B. Freizeittage, Arbeitszeitverkürzung u.s.w..
Nach § 80 hat der BR das Recht auf die monatlichen Aufstellungen über erfasste Anwesenheitss- und bezahlte Arbeitszeiten der einzelnen MA.
Im Fall des § 84 (1) SGB IX gebe ich Dir recht.