Erstellt am 02.08.2010 um 17:23 Uhr von Immie
@takeiteasy
Die Wahrheit!
Am besten mit Datum, Uhrzeit, beteiligtem AN und Vorfall.
Und so aktuell wie möglich. Also keine alten Kamellen von anno pief.
Erstellt am 02.08.2010 um 17:38 Uhr von DerAlteHeini
takeiteasy
Sinnvoll wäre in eurer Angelegenheit eine Beschwerde über den Abteilungsleiter beim Betriebsrat einzureichen. Gem.: § 85 BetrVG kann der BR dann offiziell tätig werden.
Was in der Beschwerde stehen soll? Natürlich die Gründe die zu dieser Beschwerde führten. Also das Verhalten und auch die Wortwahl des Abteilungsleiters schildern. Möglichst sollte das Beschwerdeschreiben von mehreren Betroffenen und/oder Zeugen, unterzeichnet werden.
Kann man erkennen, dass das Verhalten des Abteilungsleiters den Betriebsfrieden stört, kann der BR auch beim AG, notfalls beim Arbeitsgericht, die Versetzung oder die Entlassung des Störenfrieds beantragen. Um eine Versetzung bzw. die Entlassung des Abteilungsleiter erfolgreich zu betreiben, bedarf es aber erhebliche Verfehlungen.
§ 85 Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat
(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.
(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 104 Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer
Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.