verwehrtes Inhouse-Seminar
Unser Gremium hat für die neuen Br-Mitglieder und Ersatzmitglieder ein 1tägiges Inhouse-Seminar als Info-Seminar organisiert. Nun hat unser Konzern aber eine eigene Akademie, die auch Schulungen organisiert, u.a. auch für Betriebsräte. Dieses Angebot anzunehmen vom AG ist uns mehr als unrecht und wir wehren uns strikt dagegen. Somit haben wir selbständig dieses Seminar organisiert und der AG sagt "Nein", wir dürfen dies nicht durchführen. Ist dieses Vorgehen seitens des AG rechtens? Was können wir als Gremium tun?
Community-Antworten (5)
02.08.2010 um 17:39 Uhr
Der AG hat nichts z7u genehmigen. Er kann wenn es ihm nicht passt das ArbG oder die Einigungsstelle anrufen.
Lest selbst einmal den § 37 BetrVG und erklärt dem AG er möge selbst dort auch einmal nachschlagen.
Der BR ist verpflichtet, dem AG die Teilnahme des betreffenden BR-Mitglieds und die zeitliche Lage der Schulungsveranstaltung rechtzeitig bekannt zu geben (vgl. LAG Niedersachsen 14. 8. 87, AiB 88, 284, Ls., das die Mitteilung zweieinhalb Wochen vor Beginn der Schulungsmaßnahme als ausreichend ansieht; ebenso ErfK-Eisemann, Rn. 26; Schneider, AiB 98, 369, 372; HSWG, Rn. 137 (in der 5. Aufl. noch mindestens zwei Wochen); vgl. auch Fitting, Rn. 240, die von zwei bis drei und HSWG, Rn. 137, die von mindestens zwei Wochen ausgehen). Dies gilt auch für die Teilnahme freigestellter BR-Mitglieder (BAG 21. 7. 78, AP Nr. 4 zu § 38 BetrVG 1972). Die Information ist so rechtzeitig zu geben, dass sich der AG auf die Abwesenheit des BR-Mitglieds einstellen und aus seiner Sicht prüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer bezahlten Freistellung vorliegen. Ggf. soll noch die Möglichkeit bestehen, die ESt. anzurufen (BAG 18. 3. 77, AP Nr. 27 zu § 37 BetrVG 1972; Däubler, Schulung Rn. 569 ff.; Fitting, a. a. O.; GK-Weber, Rn. 268; HSWG, a. a. O.; Richardi-Thüsing, Rn. 121; vgl auch Künzl, ZfA 93, 341 [360]). Darüber hinaus sind nur solche Angaben zu machen, an denen der AG ein berechtigtes Interesse hat, wie Zeit, Dauer, Ort und Themenplan der Veranstaltung, da sich keine weitere Verpflichtung des BR aus dem Gesetzeswortlaut ergibt (vgl. ErfK-Eisemann, a. a. O.; Fitting, Rn. 241; Teichmüller, S. 12 f.). Zweckmäßigerweise sollte der BR dem AG jedoch ferner mitteilen, aus welchen Gründen er die Teilnahme der betreffenden BR-Mitglieder für erforderlich hält (Fitting, a. a. O.; Künzl, a. a. O. [359 f.]; weitergehend GL, Rn. 86; Richardi-Thüsing, Rn. 122, die den Nachweis der Erforderlichkeit stets für notwendig halten; vgl. auch HSWG, Rn. 138). Quelle: DKK § 37
Der AG kann aber der Teilnahme der Ersatzmitglieder widersprechen. Nur für das 1. EBRM dürfte jetzt schon eine Teilnahme begründbar sein. Die anderen sind ja Ersatz.
02.08.2010 um 19:04 Uhr
@pfeilenbogen So wie Du das schreibst ('Nur für das 1. EBRM ...') ist das falsch. Oberstes Gebot: Die Erforderlichkeit. Zweites Gebot bei der Schulung von EBRM: Die regelmäßige Sitzungsteilnahme von >25%.
02.08.2010 um 19:22 Uhr
Kölner
beim 1. EBRM kann man i.d.R. die Erfoderlichkeit bejahren. Bei den weiteren EBRM kommt es darauf an ob sie öfters im Rahmen der Verhinderung der BRM tätig werden müssen.
Doch wenn man den § 38 ließt kommt man darauf. Auf alle Fälle geht es i.d.R. nicht die gesamte Ersatzbank mit zu schulen, es sei der AG sagt ok. Weil er dann ja Kosten spart bei EINER Inhouse für ALLE
02.08.2010 um 19:28 Uhr
Es hört sich so an, als ob der Betrieb doch sehr groß ist - aber wenn auch nicht - und es waren nur zwei Listen auf dem Wahlzettel, sehe ich zumindest die Notwendigkeit von 2 EBRM ein solches Seminar mitzumachen... ;-)))
02.08.2010 um 19:30 Uhr
@pfeilenbogen Auf den '§ 38' (so in Deiner Antwort) kommt es ganz sicher NICHT an.
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