Neueinstellung nach der Krise
Hallo zusammen, wir sind ein Betrieb der es soeben geschaft hat, die Krise zu überleben. Kurzarbeit, Sozialplan usw. im Zuge dieses Soziplan und der schlechten Zeit, wurde denen, die uns leider verlassen mussten, die Zusage seitens der GF und des BR gemacht, dass sie bei Wiedereinstellung vorrangig berücksichtigt werden würden. Am Beginn der besseren Zeit (Februar 2010) versuchten wir es zunächst mit Leiharbeitnehmer, die laufen jetzt zum 31.08.2010 aus, sodass der AG jetzt wieder neu Einstellen möchte, aber nach dem Motto; was interessiert mich das Geschwätz von gestern, einmal weg, immer weg. Da wir schon angedroht haben, die alten wieder zu bekommen, teilt uns der AG mit, dann lehnen sie (BR) doch ab, dann werden wir die Arbeit auf andere Betriebsstätten verlagern, und werden diesen Betrieb langsamm ausbluten lassen. Leute, wie sollen wir uns denn gegen diese Machenschaft, von wegen Pistole auf der Brust, wehren, sollten wir da das Risiko eingehen und die Zustimmung zur Einstellung verweigern, oder was könntet ihr uns Raten.
Community-Antworten (4)
02.08.2010 um 16:08 Uhr
@ ralfonso, wurde diese Zusage der Wiedereinstellung schriftlich gemacht? Wenn nicht, gibt es keinen Grund nach § 99 BetrVG den Einstellungen die Zustimmung zu verweigern.
02.08.2010 um 16:34 Uhr
Selbst wenn der AG dem Br hier etwas schriftl. gegeben hat, dürfte es schwer werden für den BR hierauf eine Ablehnung zu bergründen. Denn selbst wenn es BV-Charakter hätte, könnten sich darauf nur BR und Beschäftigte berufen, denn für sie hat eine BV Geltung. Arbeitssuchende haben aber keine Rechte aus einer BV, da eben noch keine Beschäftigte. Weiter muss der AG beid er Besetzung freier Strellen prüfen ob bei der Arbeitsverwaltung geeignete arbeitssuchende schwerbehinderte gemeldet sind. Diese hätten dann bei gleicher Eigung Vorrang, Vorrang auch vor ehemaligen nichtbehinderten AN. Letztlich hätte wohl ein AG in eine entsprechende Regelung nicht nur das Wort Vorrangig sondern auch ...bei gleicher Eigung.. aufgenommen. Und an diesen 3 Worten scheitert es dann, sofern sich der AG nicht zu dumm anstellt. Denn die Eignung oder bessere Eignung stellt er, der AG fest. Hier kann ein BR dann anderer Meinung sein aber es bringt ihm wohl nichts.
Somit bliebe letztlich bei einer solchen Regelung, es genügt hier dann ggf. auch ein beweisbare mündliche Zusage ein Schadenersatzanspruch gegen den AG der Ehemaligen. Diesen müssten sie aber dann zivilrechtlich einklagen bzw. versuchen einzuklagen.
Es wäre am besten gewesen, wenn die betroffenen AN diese Zusage vom AG in/mit der Kündigung schriftlich erhalten hätten. Dann wäre es ein beklagbarer/ einklagbarer Sachverhalt/ Anspruch auf Einstellung
03.08.2010 um 10:00 Uhr
Hallo ralfonso
Auch wir haben in der Wirtschaftskrise einen Interessen - Sozialplan erstellt. In diesem wurde auch schriftlich die Wiedereinstellungs Option festgelegt. Unser AG hat sich gottseidank auch daran gehalten... und jetzt gehts und wieder besser und die neuen-alten MA wurde auch wieder zurückgeholt. Schade daß so mancher AG meint er muß sich an keine Vereinbarungen halten... habt ihr es nun schriftlich vom AG ?
03.08.2010 um 10:03 Uhr
Hallo zusammen, danke für die Antworten, leider haben wir nichts schriftliches gemacht. Aber es ist doch trotzalledem eine grosse sauerei, wenn heute ein gesprochenes Wort nicht´s mehr zählt. Ich bin jetzt 21 Jahre im Amt, habe den 5. GF aber soetwas ist mir noch nicht untergekommen. Was solls, da müssen wir jetzt durch. Danke nochmal an alle.
Ralfonso
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