Erstellt am 31.07.2010 um 19:27 Uhr von pirat
@Alfredd,
na ja, kommt darauf an was in dieser ominösen *alten Arbeitsordnung *( systematische Taschenkontrollen )? steht,
bestenfalls sowas wie:
Die Durchführung derartiger Massnahmen bedarf *jedesmal* *rechtzeitig* der vorherigen Information und Zustimmung des Betriebsrats.
.....nur bei begründetem Verdacht,
.....nur wenn ein BR vor Ort anwesend ist... z.Bspl.
nur mal so: Torkontrollen betreffen die Frage der Ordnung des Betriebes, der BR hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Mitbestimmungsrechte.
Erstellt am 01.08.2010 um 08:00 Uhr von HansgertRulert
Ich schließe mich pirat an.
Es liegt ganz eindeutig ein einseitiger Eingriff des AG in Belange der betrieblichen Ordnung vor. Da greift allerdings die stärkste Waffe jedes BR, nämlich der §87 BetrVG (hier ist es Abs. 1 Satz 1).
Das geht nicht und ist (schriftlich auffordern!) aber UNVERZÜGLICH zurückzunehmen.
Anderenfalls Arbeitsgericht, aber selbstverständlich.
Keine Bange, die Verhandlung wird nicht lange dauern.
Erstellt am 01.08.2010 um 08:22 Uhr von DonJohnson
Arbeitsgericht? Klagen auf Unterlassung? Wißt ihr wie lange das dauert???
Schneller und einfacher: BV vorlegen die das regelt. Will der AG nicht verhandeln muß der BR beschließen, dass die Verhandlungen gescheitert sind. Daraus folgt dann die Einigungsstelle.
Das geht schneller und effektiver ;-))))
Erstellt am 01.08.2010 um 10:43 Uhr von pirat
@DJ,
und ist je nach lage der Dinge kostenintensiver....
Erstellt am 01.08.2010 um 12:01 Uhr von DonJohnson
pirat
Davon gehe ich doch mal ganz stark aus :-D
Interessant wird es wenn keine Einigung bezüglich des Einigungstellenverfahrens zustande kommt :-D
Erstellt am 01.08.2010 um 12:14 Uhr von rainerw
Interessant wird es mit den Kosten wenn ich mich als AN erst mal weigere meine Taschen kontrollieren zu lassen und verlange das die Polizei dabei sein muß.