Erstellt am 28.07.2010 um 09:36 Uhr von rkoch
> kann eine Betriebsratswahl aufgrund angeblich falsch ermittelte zu wählende Betriebsratsmitglieder angefochten werden? Die Wahl fand am 27. Mai statt.
Sie hätte angefochten werden können, aber:
> Gilt hier nicht §19 BetrVG?
Eben:
§19 (2) Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
Die Wahlanfechtungsfrist (zwei Wochen) ist rum, damit ist der BR so wie er ist gewählt und bleibt bis 2014 (bzw. bis zu dem Zeitpunkt zu dem ein außerordentlicher Auflösungsgrund vorliegt - siehe §13 (2) BetrVG) im Amt.
Einzige Ausnahme: die Wahl wäre an sich nichtig, da davon auszugehen wäre das überhaupt keine ordentliche Wahl stattgefunden hat. Das würde auf Antrag beim ArbG zur sofortigen Annulierung der Wahl führen (und damit hätte der BR niemals existiert). Die Verkennung der richtigen Anzahl der BRM gehört aber definitiv nicht dazu.
> Die Wahl soll nun wiederholt werden. Geht das?
Nein. Solange ein BR besteht kann nicht erneut gewählt werden, sonst gäbe es ja zwei BR. Einzige Varianten:
Der BR beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder (also 4) den Rücktritt des BR.
Es treten so viele BRM zurück, das selbst nach Eintreten aller EBRM keine 7 BRM mehr zusammen kommen.
Erstellt am 28.07.2010 um 09:52 Uhr von Petrus
Für eine Anfechtung gilt die Zwei-Wochen-Frist des §19. Neben einer Wahlanfechtung ist auch noch die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl möglich. Diese ist an keine Fristen gebunden.
Wäre also die Fragen:
a) Ist die Wahl anfechtbar, weil nur 7 statt 9 BRM gewählt wurden?
b) Ist sie auch nichtig.
zu a) Die zwei Bedingungen der Anfechtbarkeit, die in §19(1) BetrVG genannt sind, liegen hier vor: Es wurde gegen das Wahlverfahren und die Wahlvorschriften, nämlich §9 BetrVG verstoßen UND dieser Verstoß hat zu einem anderen Wahlausgang geführt (Zwei der Kandidaten, die bei korrekter Anwendung gewählt sind, sind keine BRM). Damit ist die Wahl anfechtbar.
zu b) "Eine Betriebsratswahl ist nur dann nichtig, wenn gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, daß auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt." (BAG – Beschluss vom 22.03.2000, Az. 7 ABR 34/98)
Dies würde ich nach der Schilderung, dass lediglich die Zahl der BRM falsch berechnet wurde, nicht als gegeben ansehen, wenn der Rest der Wahl ordnungsgemäß und demokratisch ablief.
> Die Wahl soll nun wiederholt werden. Geht das?
Wenn der BR das mehrheitlich will, kann er den Weg nach §13(2) Nr. 3 BetrVG gehen.
Wenn ArbGeb oder Belegschaft fristgerecht Anfechtungsklage erhoben haben, wird das ArbG einen Beschluss fassen: Entweder es korrigiert das Wahlergebnis oder es gibt Neuwahlen.
Ansonsten ist der BR voraussichtlich bis 2014 im Amt.