Erstellt am 23.07.2010 um 19:22 Uhr von DerAlteHeini
schnucki
Wird Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit
geleistet, erwirbt das Betriebsratsmitglied gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG einen Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich. Wird vom Arbeitgeber der Freizeitausgleich verweigert, muss das Betriebsratsmitglied den Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich gerichtlich geltend machen. Nur in Fällen, in denen der Freizeitausgleich aus betriebsbedingten Gründen nicht gewährt werden kann, erwirbt das Betriebsratsmitglied einen Vergütungsanspruch.
Ist die Betriebsratsvorsitzende Mitglied im GBR, benötigt sie keinen Beschluss des BR.
Erstellt am 23.07.2010 um 19:31 Uhr von schnucki
Danke schön für die schnelle Antwort meiner 2.Frage.
Aber: MUSS sie Überstunden innerhalb der nächsten 2 - 4 Wochen nehmen?
Im Moment ist ja Urlaubszeit.
Bei uns natürlich auch.
Sie will nun mit DIESER Begründung ihre angesammelten Überstunden JETZT nehmen.....
Erstellt am 23.07.2010 um 19:37 Uhr von DerAlteHeini
schnucki
Guckst du § 37 Abs.3 BetrVG.
3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
Erstellt am 23.07.2010 um 19:40 Uhr von schnucki
Super....
Danke schööööön ;-))
Erstellt am 23.07.2010 um 20:13 Uhr von rainerw
@schnucki
und dran denken das betriebsbedingte Gründe ganz eng gestrickt sind. So leicht ist es für einen Vorgesetzten da nicht einen entsprechenden Antrag abzulehnen.