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Reisen ohne Beschluss und Überstundenfrei

S
schnucki
Jan 2018 bearbeitet

Hallo.

Ich habe wieder eine Frage und bedanke mich schon mal im voraus für Eure Antworten.

Bzw, 2 Fragen .... ;-)

Unsere BRV hat behauptet, dass Überstunden die durch BR- Arbeit entstanden sind, innerhalb der nächsten 2 - 4 Wochen abzubauen sind. SO würde es im Gesetz stehen. Aber wir haben darüber nichts gefunden.

Und wir haben heute , ZUFÄLLIG erfahren , dass sie heute morgen zu einem Treffen eines Ausschusses des GBRs ( in dem sie ist ) reisen musste. Geht das auch OHNE, dass WIR darüber einen Beschluss gefasst haben ?

Liebe Grüße

1.00505

Community-Antworten (5)

D
DerAlteHeini

23.07.2010 um 21:22 Uhr

schnucki Wird Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit geleistet, erwirbt das Betriebsratsmitglied gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG einen Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich. Wird vom Arbeitgeber der Freizeitausgleich verweigert, muss das Betriebsratsmitglied den Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich gerichtlich geltend machen. Nur in Fällen, in denen der Freizeitausgleich aus betriebsbedingten Gründen nicht gewährt werden kann, erwirbt das Betriebsratsmitglied einen Vergütungsanspruch.

Ist die Betriebsratsvorsitzende Mitglied im GBR, benötigt sie keinen Beschluss des BR.

S
schnucki

23.07.2010 um 21:31 Uhr

Danke schön für die schnelle Antwort meiner 2.Frage.

Aber: MUSS sie Überstunden innerhalb der nächsten 2 - 4 Wochen nehmen?

Im Moment ist ja Urlaubszeit. Bei uns natürlich auch. Sie will nun mit DIESER Begründung ihre angesammelten Überstunden JETZT nehmen.....

D
DerAlteHeini

23.07.2010 um 21:37 Uhr

schnucki Guckst du § 37 Abs.3 BetrVG.

  1. Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
S
schnucki

23.07.2010 um 21:40 Uhr

Super.... Danke schööööön ;-))

R
rainerw

23.07.2010 um 22:13 Uhr

@schnucki und dran denken das betriebsbedingte Gründe ganz eng gestrickt sind. So leicht ist es für einen Vorgesetzten da nicht einen entsprechenden Antrag abzulehnen.

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