Erstellt am 23.07.2010 um 10:53 Uhr von Petrus
Meine Meinung nach ja. Wenn es soweit ist, könnt ihr das aber auch im ersten Anruf beim Anwalt klären. Der sagt euch, was ihr tun müsst, damit er an seine Kohle kommt ;-)
Tipp: Nicht irgendeinen Anwalt nehmen - sondern nur einen guten Fachanwalt für Arbeitsrecht. Und da eher einen, der überwiegend/ausschließlich BR und ArbN vertritt.
Erstellt am 23.07.2010 um 11:13 Uhr von rkoch
Ich halte diese Vorgehensweise etwas für bedenklich....
Der BR ist grundsätzlich verpflichtet, zunächst zu versuchen Streitigigkeiten betrieblich beizulegen. Ein derartiger Beschluß, der für den Fall der Nichtakzeptanz des AG gegenüber einem Beschluß vorsieht, augenblicklich einen RA mit der gerichtlichen Beilegung der Streitigkeiten zu beauftragen dürfte diesem Grundsatz entgegenstehen.
Außerdem ist zu beachten das das BetrVG für strittige Fälle unterschiedliche Beilegungsvarianten vorsieht, z.B. im Falle des §87 die Einigungsstelle. Wegen eines nach §87 BetrVG gefassten Beschlusses einen RA zu beauftragen ist zunächst grundsätzlich der falsche Weg. Erst wenn der AG ohne die Zustimmung des BR in einem solchen Fall aktiv wird, kommt das Beschlußverfahren in Frage. Auch Beschlüsse die auf TV basieren müssen zunächst nach den Regeln des TV beigelegt werden, z.B. tarifliche Schlichtung. Insofern kommt ein derartiger Beschluß eigentlich nur dann grundsätzlich in Frage wenn der zugrundeliegende Beschluß die Rechte des BR an sich betrifft, so das der BR das Beschlußverfahren vor dem AG in Erwägung zieht.
Zu diesem Thema:
Zitat BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 29.7.2009, 7 ABR 95/07:
Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats. Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und das eingeleitete Beschlussverfahren zu einem Unterliegen des Betriebsrats führen muss. Mutwilligkeit kann vorliegen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird. Der Betriebsrat darf bei der Wahl der Rechtsdurchsetzung unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten nur die für den Arbeitgeber kostengünstigere Lösung für erforderlich halten. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers bei der Rechtsverfolgung des Betriebsrats darf insbesondere nicht dazu benutzt werden, den Arbeitgeber zum Nachgeben an anderer Stelle anzuhalten. Wählt der Betriebsrat unter mehreren gleichermaßen in Betracht kommenden Möglichkeiten bei der Durchführung eines Beschlussverfahrens nicht den für den Arbeitgeber kostengünstigsten Weg, ist die gewählte Form der Rechtsdurchsetzung insoweit mutwillig. Dies kann zB dazu führen, dass der Betriebsrat bei der Einleitung eines Beschlussverfahrens anstelle von mehreren Einzelverfahren die Durchführung eines Gruppenverfahrens in Betracht ziehen muss. Wählt der Betriebsrat mutwillig einen kostenträchtigeren Weg, muss der Arbeitgeber nur die Kosten für die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung des Betriebsrats tragen, die dieser für erforderlich halten durfte.
Ich interpretiere diese Darlegung derart, das ein Beschluß wie ihr ihn vorhabt möglicherweise "mutwillig" sein dürfte.
Also: Beschließen, Verhandeln, Richtigen Durchsetzungsweg wählen, Durchsetzung beschließen.
Die evtl. zusätzlichen Sitzungen sind doch nicht Euer Problem!