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Bearbeitungsfrist für AG-Anfragen an den BR

F
FrageVomBr
Aug 2021 bearbeitet

Hallo, immer wieder kommt es vor das mitbestimmunsgpflichtige Themen und Sachverhalte (Einführung einer neuen SW o.ä.) erst sehr spät den Gremien vorgestellt werden, oft am ende des Entscheidungsprozesses, wo man dann innerhalb kurzer Frist "produktiv" gehen will und nur noch das OK des BR aussteht.

Entsprechend wird dann ein Druckszenario aufgebaut ("..müssen das unbedingt umsetzen lt. Gesetz ...." , " ... der BR will doch nicht als Bremser da stehen...")

Gibt es eigentlich irgendeine Bestimmung wie lange sich der BR mit einem für ihn neuen Thema befassen darf/kann/muss?

Wie geht ihr in diesen Fällenvor?

Schöne Grüße

Marcus

39405

Community-Antworten (5)

U
UdoWoe

06.08.2021 um 12:58 Uhr

Diesen Fall hatten wir auch. Der AG hat Druck aufgebaut und uns als "Hemmschuh" vorgeschoben. Wir haben als BR ganz einfach reagiert. Aufgrund fehlender Informationen oder wir fühlen uns nicht ausreichend mit eingebunden haben wir immer wieder den AG zu Sitzungen eingeladen, indenen er uns die Software vorgestellen musste. Anschließend haben wir beraten. Natürlich nicht gleich im Anschluß, sondern erst eine Woche später. Dann kamen wieder neue Fragen. Das kostet Zeit.... Irgendwann ist unser AG eingeknickt und nimmt uns von Anfang an mit ins Boot. Zudem haben wir eine BV Software erstellt. Da ist ein Anhang, wo er die wichtigsten Punkte einträgt. Für was ist die Software, wer hat Zugriff. Welche Daten werden erhoben. Wo werden diese gespeichert usw. Wenn der AG meint euch unter Druck zu setzen, so würde ich ihm auch mal mit Unterlassung drohen. Unterlassung in dem Sinne, dass er eine nicht von euch genehmigte Software einfach nicht nutzen darf. Zudem müsst ihr ausreichend Informiert und unterreichtet sein um euer O.K. dazu zu geben. Was auch hilft, nehmt euch einen Sachverständigen hinzu. Dies machen wir mittlerweile bei den meisten Software.

E
enigmathika

06.08.2021 um 13:39 Uhr

Der Arbeitgeber sollte sich vielleicht einmal mit §90 BetrvG befassen, besonders mit dem 2. Absatz:

Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer ?? ??????????? ?? ???????, ???? ???????ä?? ??? ???????? ??? ???????????? ??? ??? ??????? ???ü?????????? ?????? ?ö????.

R
rtjum

06.08.2021 um 13:48 Uhr

leider bei vielen AG so üblich. UdoWoe hat es schon gut beschrieben, der AG hat den Druck nicht ihr.

K
kratzbürste

06.08.2021 um 14:13 Uhr

Sagt dem AG - notfalls öffentlich in einer Betriebsversammlung - wer zu spät kommt, den bestraft das Leben. Und erklärt den AN, welches Spiel der AG spielt.

C
Challenger

08.08.2021 um 00:35 Uhr

In mitbestimmunsgpflichtigen Angelegenheiten ist der Betriebsrat jederzeit rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten. Unterlässt der AG dies, erfüllt er ggf den Tatbestand der Behinderung der Betriebsratätigkeit. Insbesondere dann, wenn er permanent und möglicherweise durch bewusst verspätete Infomationen den BR unter Zeitdruck setzt.

Gemäß §23 BetrVG können in solchen Fällen der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen.

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