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stellvertreter bei einköpfigen br´s

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tirpse
Nov 2016 bearbeitet

hallo zusammen, ich bin seit 10.juli ein einköpfiger,neugewählter betriebsrat. ist es richtig bzw.wo steht geschrieben das ich kein recht auf vertretung in abwesenheit habe.behauptet die geschäftsführung. dankbar im vorraus für jede antwort. herzliche grüße

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Community-Antworten (7)

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monalisa

22.07.2010 um 23:54 Uhr

@tirpse, warst du der einzige Kandidat bei der Wahl?? Wenn ja, dann hat die GL recht, denn dann ist einfach keiner da, der dich vertreten könnte! Aber wenn noch einer oder mehrere Kollegen sich zur Wahl gestellt haben und du eben die höchste Stimmenzahl erreicht hast, dann ist der, der die nächstniedrige Stimmenzahl hat, deine Vertretung! Lass dir von der GL nix auf- und einschwatzen und geh so schnell als möglich auf Schulung...

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ridgeback

23.07.2010 um 00:01 Uhr

tirpse, die geheimnisvolle Schöne hat recht. In der Kommentierung zu § 25 BetrVG ist es geregelt. Die Vertretung folgt den § 25 dargestellten Regeln. Sind keine Ersatzmitglieder (mehr) vorhanden, so führt die lediglich zeitweilige Verhinderung des einzigen Betriebsrats dazu, dass vorübergehend kein Betriebsrat besteht, ohne dass jedoch ein Neuwahlgrund nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG besteht. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, Angelegenheiten, in denen Beteiligungsrechte des Betriebsrats bestehen, zurückzustellen, soweit dies zumutbar ist (vgl. BAG, Urteil v. 15.11.1984, 2 AZR 341/83).

T
tirpse

23.07.2010 um 00:02 Uhr

danke monalisa, es ist wie in deiner 2. antwortvariante beschrieben der fall.alles andere hätte mich auch gewundert. dann müßte die vertretung also auch (rein theoretisch) br-seminare besuchen?

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tirpse

23.07.2010 um 00:05 Uhr

danke auch an ridgeback, für die aufschlußreiche,schnelle antwort.

M
monalisa

23.07.2010 um 00:12 Uhr

@tirpse, rein theoretisch ja. Voraussetzung wäre, dass sie dich des öfteren vertritt.

http://lexetius.com/2001,1767 Schau dir das Urteil an und leg es deiner GL vor, damit die gleich mal mitkriegen, dass sie dich nicht auf's Glatteis führen können.

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rkoch

23.07.2010 um 10:21 Uhr

Ergänzend zu MonaLisa:

Bei der Vertretung eines ein-Mann BR wird angenommen das das EBRM ein Recht auf entsprechende Schulung hat, da es im Gegensatz zu EBRM von größeren BR im Vertretungsfalle auf sich allein gestellt ist und damit das entsprechende Wissen selbst besitzen muss.

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tirpse

23.07.2010 um 16:42 Uhr

vielen dank an euch alle. auch der link von monalisa ist superhilfreich! sehr nett herzliche grüße

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