Fristlose Kündigung einer Schwerbehinderten / Fristen
Der AG hat den BR zur fristlosen Kündigung einer Schwerbehinderten angehört und der BR hat widersprochen. Wie es aussieht, hat der AG das Integrationsamt nicht innerhalb der entsprechenden Frist informiert bzw. angehört. Weiß vielleicht jemand genau, WIE LANG diese Frist zur Information des Integrationsamtes ist und insbesondere, WANN diese Frist anfängt zu laufen??? Danke
Community-Antworten (9)
22.07.2010 um 10:19 Uhr
Dann wird der AG sich hier ein Eigentor geschossen haben, denn ohne Anhörung des Intrigrationsamtes ist eine Kündigung unwirksam. Für Schwerbehinderte gibt es keine Extrafristen, aber das hätte der AG sich vorher überlegen sollen. Ist euer SBV den vom AG unterrichtet worden?
22.07.2010 um 10:19 Uhr
kündigung ist unwirksam, wenn integrationsamt nicht gehört wurde UND nicht zugestimmt hat.
lies mal hier: http://www.integrationsaemter.de/webcom/show_lexikon.php/_c-578/_nr-155/i.html
und hier zur frist: http://www.integrationsaemter.de/webcom/show_lexikon.php/_c-578/_nr-6/i.html
mfg bubie
22.07.2010 um 10:55 Uhr
...das heißt aber nicht, dass man keine Kündigungsschutzklage einreichen muß.
22.07.2010 um 10:58 Uhr
Bei einer ausserordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten ist die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Sachverhaltsauszusprechen (immer, nicht nur bei Schwerbehinderten) und das Integrationsamt ist zu informieren (unverzüglich). Das Integrationsamt muß dann innerhalb von zwei Wochen (bei einer ausserordentlichen Kündigung) Stellung nehmen. Ergeht innerhalb dieser zwei Wochen keine Stellungnahme, so gilt die Zustimmung als erteilt. Das Integrationsamt hat dr Kündigung übrigens zuzustimmen, wenn die Gründe für die ausserordentliche Kündigung nicht in der Behinderung der Person liegen. Alles nachzulesen im § 91 SGB IX.
22.07.2010 um 11:22 Uhr
Wobei ich bei dem von Ulrik benannten §91 wiedersinnig finde das hier eine außenstehende Stelle über eine Kündigung eine Zustimmung erteilen soll die jan nichts mi eier Schwerbehinderung zu tun hat. Ob sich der Gesetzgeber damit einen gefallen getan hat? Aber so steht es nun mal da. Und ich muß ja auch nicht alles verstehen.
22.07.2010 um 11:31 Uhr
@rainerw
Ich versteh den Zusammenhang da auch nicht. Wozu das Integrationsamt benachrichtigen, wenn doch eh zugestimmt werden muß. M. E. hätte hier eine Anzeige der Kündigung an das Arbeitsgericht völlig ausgereicht.
Aber was solls, so stehts im Gesetz.
22.07.2010 um 15:25 Uhr
rainerw, Ulrik
bei Schwangeren, also Frauen welche unter das Mutterschutzgesetz fallen muss auch die zuständige Aufsichtsbehörde zustimmen. Versteht ihr dieses auch nicht?
Das Integrationsamt mus auch nicht zustimmen. Es wird wohl auch nicht zustimmen, wenn die Kündigung oder der Grund im Zusammenhang mit der schwerbehinderung steht. Dieses weiss ja auch kein Außenstehender.
Es ist auch wichtig und richtig, dass bestimmte Beschäftigtengruppen besonden Schutz genießen, also eine externe Stelle prüft und der Kündigung zustimmen würde.
Wer dieses beneidet kann ja versuchen auch unter diese Gesetze bzw. diesen Schutz zu gelangen. Wobei das Thema Mutterschutz für Männer nich unerreichbar ist. Das SGB IX und seinen Schutz kann jeder erlangen, man muss ja nur in die entsprechenden Richtlinien nachschauen was zu Anerkennung einer Behinder führt.
22.07.2010 um 15:27 Uhr
Das Integrationsamt interessiert sich nur dafür ob der Kündigungsgrund mit der Schwerbehinderung zu tun hat, oder nicht. Hat es nichts mit der Behinderung zu tun wird das Amt der Kündigung zustimmen. Hat es etwas mit der Behinderung zu tun wird das Amt wiedersprechen. In dem Fall müsste die Firma die Zustimmung des Amtes und des BR (wenn er wiedersprochen hat) per Gericht ersetzen lassen.
22.07.2010 um 15:47 Uhr
@pfeilenbogen Bei schwangeren aaaauch? Grins EinSchelm der jetzt böses denkt.
Aber mal wieder ernst. Wir meinten da eher den Punkt wo steht das das Integrationsamt zustimmen soll auch wenn sich herrausstellt das der Kündigungsgrund nichts mit einer Schwerbehinderung zu tun hat. Dat steht nämlich auch da drin.
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