Erstellt am 22.07.2010 um 08:11 Uhr von bubie
nach der krankheit hat man das recht wieder vertragsgerecht beschäftigt zu werden, hier hilft ein blick in den arbeitsvertrag. auf einen niederwertigen arbeitsplatz muss man sich nicht setzen lassen, auch wenn die bezahlung die gleiche wäre.
der arbeitgeber kann die position bei langer krankheit oder wenn nicht abzusehen ist, wann jemand wieder kommt, neu besetzen, denn die arbeit muss ja gemacht werden.
der betriebsrat ist mit im boot, wenn für die kollegin ein arbeitsplatz zur verfügung gestellt wird, wo eine versetzung durch einen anderen kollegen notwendig wird.
auch kann der ag den nachfolge-mitarbeiter der kollegin kündigen.
wenn ich aber als betriebsrat schon weiß, dass die kollegin im september wieder kommt, dann schau ich doch nicht zu wie der schreibtisch geräumt wird. man kann auch eine befristete oder zeitarbeitskraft derweil an die stelle setzen..
mfg
bubie
Erstellt am 22.07.2010 um 08:14 Uhr von rkoch
> Heißt das nun, das ihr die Personalabteilung einen neuen Job/eine neue Aufgabe geben MUSS ???
Die Kollegin hat natürlich immer noch einen Arbeitsvertrag mit Eurer Firma (außer das Arbeitsverhältnis wurde/wird gekündigt -> §102 BetrVG), also muss der AG sie auch wieder beschäftigen (oder ihr den Lohn zahlen obwohl er keine Beschäftigung für sie hat).
Wenn er sie nach der Krankheit aber an einem anderen Arbeitsplatz beschäftigen will, ist aus Sicht des BR zu prüfen ob das eine Versetzung ist -> §95 und §99 BetrVG. Dabei insbesondere Widerspruchsgrund "Benachteiligung der Kollegin durch Versetzung an einen von Kurzarbeit bedrohten Arbeitsplatz / Gefahr der Kündigung", wobei man die eigentliche Begründung nach der betrieblichen Situation ausformulieren muss.
Des weiteren: WER besetzt denn aktuell den Arbeitsplatz, wenn er jetzt geräumt wird? Ebenfalls Versetzung? Neueinstellung? -> Beteiligung BR nach §99 Widerspruchsgrund: "Andere AN benachteiligt", sofern die Versetzung, Einstellung nicht nur zur Vertretung erfolgt.
Da hat der BR durchaus Möglichkeiten.
Aus Sicht der Kollegin ist noch zu prüfen, ob der AG überhaupt dazu berechtigt ist sie zu versetzen (Arbeitsvertrag ggf. mit Vertrauensschutz). Falls nicht -> Klage vor dem AG, wobei das wahrscheinlich bei einer derart vorbelasteten Dame i.d.R. eine dumme Idee ist.
Erstellt am 22.07.2010 um 14:55 Uhr von KEtzer
=> wenn ich aber als betriebsrat schon weiß, dass die kollegin im september wieder kommt, dann schau ich doch nicht zu wie der schreibtisch geräumt wird
Die Betroffene hat sicher Anspruch auf vertragsmaessige Weiterbeschaeftigung: ob sich hieraus aber ein einklagbarer und durchsetzbarer Anspruch auf einen bestimmten Schreibtisch in einem bestimmten Raum herleiten laesst, vermag hier niemand zu beurteilen.
Je nach dem, wie weit der Taetigkeitsbereich im Arbeitsvertrag gefasst ist, handelt es sich bei der Zuweisung anderer Taetigkeiten nicht um eine Versetzung. Ist sie z.B. "kaufmaennische Angestellte", duerfte die Zuweisung aller kaufmaennischen Taetigkeiten darunter fallen.
Erstellt am 22.07.2010 um 18:01 Uhr von Zicke
Hallo zusammen,
vielen Dank schon mal für die Antworten und Tips.
Das hilft mir weiter.
Erstellt am 22.07.2010 um 19:14 Uhr von rainerw
Bei allem hin und her sollte man aber auch bedenken das es sich hier auch um ein wirtschaftsunternehmen handelt und Geld erwirtschaften muß.
Von daher finde ich es eine korrekte Handlung vom AG das er jemanden Vom BR dabei holt um den Schreibtisch räumen zu können, damit dieser auch erstmal wieder besetzt werden kann.
Erstellt am 23.07.2010 um 09:22 Uhr von Petrus
@rainer: Damit hätte vermutlich auch niemand ein Problem, wenn dieses "erstmal wieder besetzen" vorübergehend als Krankheitsvertretung wäre. Nur soll das ja von Dauer sein: "Ihr (alter) Chef hat im Team verkündet, sie würde an dem Schreibtisch und in dem Team nicht wieder arbeiten, wenn sie zurück wäre." _Das_ ist das eigentliche Problem.
Erstellt am 23.07.2010 um 09:58 Uhr von rainerw
@Petrus
Verkünden könnte er es auch wenn sie noch oder wieder an dem Schreibtisch sitzt.
Burnout ist i.d.R. keine Kurzerkrankung, und nach den Kriterien des BEM sollte eine Wiedereingliederung schon am alten Arbeitsplatz wieder stattfinden. Hier liegt es dan an dem BR darauf zu achten das dies auch so passiert.