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Ausschließlich elektronische Ablage erlaubt

M
Mag
Okt 2019 bearbeitet

Hallo zusammen

wir haben gerade die Frage im Raum ob man ausschließlich eine elektronische Ablage einführen kann oder müssen bestimmte Dokumente wie z.B. eine unterschriebene BV im Original vorhanden sein oder reicht hier die eingescannte elektronische Version?

Danke euch.

VG

36308

Community-Antworten (8)

M
Mag

17.10.2019 um 18:43 Uhr

Hallo Matze, ja das habe ich schon durchgelesen aber es steht nicht explizit drin. Es steht nur das die Dokumente unterschrieben werden müssen. Aber nicht ob in der Tat das Original vorliegen muss.

C
celestro

17.10.2019 um 19:00 Uhr

also ich finde es schon ziemlich explizit ....

B
BRHamburg

18.10.2019 um 09:52 Uhr

@ Mag Wie möchtest du den ein Dokument unterschreiben, wenn es nicht in Papierform vorliegt? Das eine elektrischen Signatur auch möglich ist, steht dort nichts.

U
UdoWoe

18.10.2019 um 10:19 Uhr

Wir sind bei eingescannten Dokumenten immer sehr vorsichtig, zumal wir jetzt wieder die Erfahrung machten mussten, dass wir aus einer eingescannten PDF-Datei ein Word und dann wieder ein PDF-Datei machen konnten Wir hätten somit das "Original" locker verändern und wieder abspeichern können. Das man eventuell das Nachverfolgen könnte, ist ein anderes Thema. Bei uns liegen alle von HR und BR/GBR/KBR unterschriebene Originaldokumente in Papierform vor. Wir scannen diese zwar auch ein, aber nur um Kollegen und Kolleginnen diese vereinfacht zu Verfügung zu stellen (Ich meinte hiermit die Dokumente die man auch veröffentlichen darf bzw. BVs).

M
Mag

18.10.2019 um 13:50 Uhr

Klar müssen die Dokumente ausgedruckt und unterschrieben werden. Man könnte diese dann danach wieder einscannen und das "Papier" vernichten. So spart man sich einfach die extra Ordnerablage. Ich möchte einfach nur wissen ob man eine Verpflichtung hat das "Papier" trotzdem aufzubewahren....

N
Ned

18.10.2019 um 17:59 Uhr

Klar sollten alle Dokumente, die eine Rechtswirkung entfalten könnten, m. E. in der Originalform, also als Papierstücke, aufbewahrt werden und zwar zum Zwecke der Beweissicherung.

Wie willst Du sonst im Zweifelsfall beweisen, dass es eine bestimmte BV, in der exakten Form etc., überhaupt gegeben hat?

C
celestro

19.10.2019 um 02:52 Uhr

In dem Link ist überall von "echtem Papier" die Rede. Wenn die Niederschriften mit Unterschrift versehen sein müssen, kann ich die nicht anschließend einscannen und die Originale vernichten. Gleiches gilt natürlich für die Schriftform bei GO und BV(en).

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