Erstellt am 20.07.2010 um 02:01 Uhr von KEtzer
Erstellt am 20.07.2010 um 06:26 Uhr von Inquisitor
du könntest ihn beraten.....
seine Sicht der Dinge aufzuschreiben und zusammen mit der Abmahnung abzuheften
für alle Fälle
um Gedächtnisverlust vorzubeugen
falls das ganze noch "gerichtsmassig" werden sollte,
der AG die Wirksamkeit der Abmahnung beweisen müsste,
weil er sich z.B. bei einer Kündigung darauf beruft
auf keinen Fall sollte er eine wie auch immer geartete "Stellungnahme" dazu dem AG
zukommen lassen
und auch eine Klage macht nur in den wenigsten Fällen Sinn
beachten solltest du, daß der BR bei Abmahnungen (falls es nicht um Massenabmahnungen/Betriebsbußen) geht, keinerlei Mitwirkungsrechte hat
Erstellt am 20.07.2010 um 07:31 Uhr von Folterknecht
Naja, ich weis net so richtig ob die zwei ersten Antworten zielführend sind.
Wir führen immer ein Gespräch mit dem Abgemahnten, um seine Version zu dem abgemahnten Verhalten zu hören. Oftmals stellt sich dann alles ganz anders dar.
Wir verfassen dann gemeinsam eine Gegendarstellung, die zum einen bei unseren Akten verbleibt, aber auch an die Geschäftsleitung wandert, mit der Bitte dieses Schriftstück zur Personalakte zu legen.
Wenn du nämlich garnicht reagierst, könnte das auch so ausgelegt werden, al ob du mit den vorgebrachten Beschuldigungen einverstanden bist.
Kommt immer auf den Einzelfall an...
Erstellt am 20.07.2010 um 09:10 Uhr von galaxy
@Folterknecht
ob deine Antwort zielführend ist, das weis ich nicht so richtig.
1.) Gespräch führen finde ich gut
2.) Gegendarstellung schreiben, die in "euren" Akten bzw. in den Akten des Abgemahnten verbleibt ist auch in Ordnung
Diese Gegendarstellung dem AG zur Verfügung zu stellen, IMHO völlig daneben.
Das führt nur dazu, das der AG für ein weiteres Vorgehen gegen den Abgemahnten, wenn er es denn will, vorgewarnt ist und eine weitere Abmahnung akribisch vorbereiten und ausformulieren kann und damit habt ihr dem AN keinen Gefallen getan.
Das vorgeschlagene Vorgehen von Inquisitor ist da wesentlich besser.....
Gruß
Galaxy
Erstellt am 20.07.2010 um 17:19 Uhr von DerAlteHeini
teddy
Der BR hat bei Abmahnungen keinerlei Mitbestimmungsrechte.
Beschwert sich der Betroffen aber offiziell beim Betriebsrat, kann dieser gem. § 85 BetrVG aktiv werden.
§ 85 BetrVG
Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat
(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.
(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.