"mitzuteilen" - was heißt das genau
Es handelt sich hier um kein akutes Problem, sondern um eine generelle Frage. Wir sind nun mehrmals auf Formulierungen wie "ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen" (z.B. §105 BetrVG) gestoßen. Was bedeuted diese Formulierung? Hat der Betriebsrat hier irgendwelche Rechte/Möglichkeiten, oder handelt es sich wirklich nur um eine reine Information? Danke für die Unterstützung!
Community-Antworten (4)
19.07.2010 um 18:25 Uhr
Im genannten Fall des §105 BetrVG hat der BR tatsächlich nur ein Inforecht. Leitende Angestellte, bzw. deren Einstellung fallen nicht unter die MBR gem. §99. Ob der BR ein weiteres Recht aus der jeweiligen Information hat, ergeht aus den zugehörigen Paragrafen. So zum Beispiel der §99 BetrVG [...] hat der Arbeitgeber den Betriebsrat [...] zu unterrichten. Der Zusammenhang der Mitbestimmung ergibt sich aus dem gesamten Sachverhalt.
19.07.2010 um 18:26 Uhr
Erstmal ist das eine reine Information. Wenn es weitergehende Recht oder Möglichkeiten gibt, wird das dann entsprechend erwähnt.
Im Beispiel §105 steht dort nichts weiter, d.h. der BR wird informiert und fertig.
Ein anderer Fall ist z.B. der §99(1). Dort werden dem BR der vorgesehene Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung (und weitere Informationen) "mitgeteilt". Weitergehende Rechte (z.B. weitere Unterlagen) sind dort aber genannt. Und weitergehende Möglichkeiten, nämlich der Maßnahme zu widersprechen, folgen im Absatz 2.
20.07.2010 um 11:03 Uhr
und was ist, wenn man nicht informiert wird und schon garnicht rechtzeitig und es erst erfährt, wenn schon alles gelaufen ist, z.b. die kündigung eines leitenden angestellten...?
mfg bubie
20.07.2010 um 11:17 Uhr
@bubie: Dann kannst Du mit §23(3) vor Gericht ziehen und dem ArbGeb für den Wiederholungsfall eine Geldstrafe androhen lassen.
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