Erstellt am 19.07.2010 um 16:25 Uhr von Ulrik
Im genannten Fall des §105 BetrVG hat der BR tatsächlich nur ein Inforecht. Leitende Angestellte, bzw. deren Einstellung fallen nicht unter die MBR gem. §99.
Ob der BR ein weiteres Recht aus der jeweiligen Information hat, ergeht aus den zugehörigen Paragrafen.
So zum Beispiel der §99 BetrVG [...] hat der Arbeitgeber den Betriebsrat [...] zu unterrichten. Der Zusammenhang der Mitbestimmung ergibt sich aus dem gesamten Sachverhalt.
Erstellt am 19.07.2010 um 16:26 Uhr von Petrus
Erstmal ist das eine reine Information. Wenn es weitergehende Recht oder Möglichkeiten gibt, wird das dann entsprechend erwähnt.
Im Beispiel §105 steht dort nichts weiter, d.h. der BR wird informiert und fertig.
Ein anderer Fall ist z.B. der §99(1). Dort werden dem BR der vorgesehene Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung (und weitere Informationen) "mitgeteilt". Weitergehende Rechte (z.B. weitere Unterlagen) sind dort aber genannt. Und weitergehende Möglichkeiten, nämlich der Maßnahme zu widersprechen, folgen im Absatz 2.
Erstellt am 20.07.2010 um 09:03 Uhr von Bubie
und was ist, wenn man nicht informiert wird und schon garnicht rechtzeitig und es erst erfährt, wenn schon alles gelaufen ist, z.b. die kündigung eines leitenden angestellten...?
mfg
bubie
Erstellt am 20.07.2010 um 09:17 Uhr von Petrus
@bubie: Dann kannst Du mit §23(3) vor Gericht ziehen und dem ArbGeb für den Wiederholungsfall eine Geldstrafe androhen lassen.