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Kurzzeitige Versetzung

P
Pille
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, Leute! Ich arbeite in einem ambulanten Pflegedienst mit mehreren Standorten. Eine Kollegin aus dem Büro soll zeitweise versetzt werden, da am anderen Standort Mitarbeiter fehlen, was vorhersehbar war, da Altersteilzeit. Es wurde kein Nachfolger eingearbeitet. Dadurch müsste bei uns eine Pflegekraft ins Büro gehen. Wir haben Urlaubszeit und mehrere kürzlich erkrankte Mitarbeiter. Unser Arbeitsablauf würde erheblich gestört. Im Gesetzestext konnte ich unter Ablehnungsgründen aber nichts entsprechendes finden. Wo muss ich suchen?

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Community-Antworten (2)

R
rainerw

17.07.2010 um 19:27 Uhr

Eine mitbestimmungspflichtige Versetzung kommt erst nach 4 Wochen in betracht. Eskann ja durchaus sein das wenn diese Verschiebung nicht statt finden würde der Betriebsablauf noch erheblicher gestört sein würde. dies kann man als Außenstehender schlecht beurteilen.

N
nicoline

17.07.2010 um 20:27 Uhr

@rainer Eine mitbestimmungspflichtige Versetzung kommt erst nach 4 Wochen in betracht. Einspruch Euer Ehren, nicht nur, denn:

§ 95 BetrVG Abs. 3 1Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

Zusammenfassung von Kommentaren aus dem BetrVG

Versetzung bedeutet die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches. Unter Arbeitsbereich sind der konkrete Arbeitsplatz und seine Beziehung zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht zu verstehen. Nur geringfügige Veränderungen stellen nicht zwangsläufig eine Versetzung dar. Das Gesamtbild der Tätigkeit des AN muss sich geändert haben. Es kommt darauf an, ob sich die Tätigkeit vor und nach der Zuweisung so voneinander unterscheidet, dass die neue Tätigkeit in den Augen eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine andere angesehen werden kann. Für das Mitbestimmungsrecht kommt es nicht nur auf die Interessen des betroffenen AN, sondern insbesondere auch auf die Interessen des Belegschaftskollektivs an.

Für die praktische Handhabung kristallisieren sich aus der bisherigen BAG Rspr. vier Typen von Veränderung des Arbeitsbereiches/Arbeitsplatzes heraus, die jeweils eine Versetzung i. S. d. § 99 bedeuten können:

Arbeitsort Arbeitsaufgabe und -inhalt Platz in der betrieblichen Organisation Arbeitsumstände

Arbeitsort: Die Zuweisung an einen anderen Arbeitsort ist für sich betrachtet immer eine Versetzung. Der AN wird stets dann in einem anderen Arbeitsbereich tätig, wenn er in einem anderen Betrieb tätig wird. Eine Versetzung als Ortsveränderung kann auch beim Wechsel des Arbeitsplatzes im Betrieb vorliegen, z.B. beim Wechsel von einem Betriebsteil zu einem räumlich entfernten Betriebsteil. Keine mitbestimmungspflichtige Versetzung liegt vor, wenn AN nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt werden. Typische hiervon betroffene Tätigkeiten sind: Monteure, Handelsvertreter, Propagandisten, Springer und Auszubildende im Rahmen ihres Ausbildungsvertrages. Es ist auf die Verhältnisse des konkret betroffenen AN abzustellen. Wird ihm über Jahre hinweg derselbe Arbeitsplatz/-bereich zugewiesen, so stellt die Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes/-bereiches eine Versetzung dar.

Arbeitsaufgabe und -inhalt: Zur Arbeitsaufgabe gehören alle eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsmerkmale.

Platz in der betrieblichen Organisation: Eine Veränderung des Platzes in der betrieblichen Organisation ist dann eine Versetzung, wenn der AN aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen Einheit zugewiesen wird. Eine hierfür maßgebliche Änderung der organisatorischen Umwelt des AN liegt vor, wenn er mit neuen Arbeitskollegen zusammenarbeiten muss oder er seine (möglicherweise sogar gleich bleibende) Arbeitsaufgabe innerhalb einer anderen Arbeitsorganisation erbringen muss (Zuweisung einer Verkäuferin an unterschiedliche Substitutenbereiche im Warenhaus)

Arbeitsumstände: Zu den Arbeitsumständen gehören: Ort, Art und Weise, Gestaltung des Arbeitsplatzes, Lage der Arbeitszeit, Umwelteinflüsse. Anerkannt sind insbesondere längere Wegezeiten zur Arbeitsstätte als erhebliche Änderung der Arbeitsumstände. Das allein reicht aus, um z.B. kurzzeitige Abordnungen in Filialgeschäfte als Versetzung zu qualifizieren. Entscheidend sind hier die Auswirkungen auf den betroffenen AN, nicht auf die übrige Belegschaft. Die Auswirkungen sind objektiv zu beurteilen. In diesem Rahmen sind Reaktionen des AN zu würdigen. Eine bloße Veränderung der Dauer der Arbeitszeit wird vom BAG nicht als Versetzung gewertet. Eine mitbestimmungsrechtliche Versetzung ist jedoch möglich, wegen einer mit der Änderung der Arbeitszeit einhergehenden Änderung der Arbeitsumstände. Das könnte in veränderten Arbeitsabläufen liegen, sich aber auch in einer wesentlichen Veränderung der persönlichen Lebensumstände äußern (Notwendigkeit anderer Verkehrsmittel, Probleme hinsichtlich der Kinderbetreuung)

Änderungen unter jedem einzelnen Gesichtspunkt können zur Bejahung einer Versetzung führen, auch wenn sich hinsichtlich der anderen nichts geändert hat.

Es kann ja durchaus sein, dass, wenn diese Verschiebung nicht statt finden würde, der Betriebsablauf noch erheblicher gestört sein würde. Vermutungs- (Erfahrungsmodus) an: Der Betriebsablauf wird an beiden Standorten erheblich gestört werden, ausbaden werden es die Beschäftigten, aller Wahrscheinlichkeit nach durch Verschiebungen im Dienstplan/in den Schichten/Mehrarbeit.

@ Pille macht Euch noch mal Gedanken über die Ablehnung der Versetzung, vielleicht bekommt Ihr doch eine formuliert.

Wenn das nicht klappt, ist der § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Ansatzpunkt des BR:

Ablehnung von Dienstplanänderungen und Mehrarbeit

Und vielleicht im Vorwege ein Gespräch mit dem AG

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