Erstellt am 16.07.2010 um 19:26 Uhr von Target
Und wie setzen wir das durch, wenns immer verschleppt / vertröstet wird?
Mit Einstweiliger Verfügung?
Oder.....
Gruß Target
Erstellt am 17.07.2010 um 09:51 Uhr von pirat
@Target,
verweigert der AG eine entsprechende Ausstattung/Möglichkeit, muss der BR seine Ansprüche gemäß § 40 BetrVG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchsetzen.
Dabei käme auch einstweilige Verfügung in Betracht.
Allerdings gilt auch, wenn der BR ein neues technisches Sachmittel verlangt (erstmalige Einrichtung eines E-Mail-Systems), dass in derartigen Fällen, sich der Einrichtungsanspruch durch das Mass der Erforderlichkeit bedingt.
Setzt der GL eine Frist, nach ergebnisloser Fristverstreichung....RA.